Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.05.2005 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Sozialhilfe, die der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2004 bewilligt hat.

Die 1977 geborene Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in F. . Das Finanzamt P. bewilligte ihr mit Bescheid vom 12.03.2004 eine Eigenheimzulage ab Kalenderjahr 2003 bis Kalenderjahr 2010 für dieses Eigenheim in Höhe von jährlich 1.278,00 EUR. Als Auszahlungstermin wurde jeweils der 15.03. des Jahres festgesetzt.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.08.2004 rechnete ihr daraufhin das Landratsamt P. ab dem 01.09.2004 die bewilligte Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 106,40 EUR (= 1/12 des Jahresbetrages) zur Deckung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfes an.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2004 zurück. Eigenheimzulage sei Einkommen im Sinne des § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Sie unterfalle nicht der Regelung des § 77 Abs 1 BSHG. Bei der Auszahlung der bewilligten Eigenheimzulage sei diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolge (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2003 FEVS 55, 102 sei die Eigenheimzulage grundsätzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen.

Mit Schreiben vom 17.01.2005 erhob die Klägerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht R., das die Streitsache mit Beschluss vom 10.03.2005 an das Sozialgericht Landshut verwies.

Ohne einen ausdrücklichen Klageantrag zu stellen, verwies die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf ihren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005.

Sinngemäß beantragte sie damit, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2004 zu verurteilen, ihr Sozialhilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der Eigenheimzulage zu leisten.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Er berief sich auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 wies das SG die Klage ab. Dass die Eigenheimzulage Einkommen im Sinne des § 76 Abs 1 BSHG sei, entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufungsschrift vom 23.06.2005, die am 17.08.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen ist.

Mit weiterem Schreiben vom 14.09.2005 begründet sie ihre Berufung dahin, die Eigenheimzulage sei nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes vorgesehen, sondern zum Aufbau oder zum Renovieren des Eigenheimes. Die Beklagte könne sie deshalb auf keinen Fall auf die Sozialhilfe anrechnen. Im Übrigen sei die Sachlage nicht kompliziert.

Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Er beruft sich wiederum auf seine bisherigen Einlassungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§§ 143, 144, 151, 105 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Der Berichterstatter konnte gemäß § 105 Abs 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Beteiligten haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 105 Abs 2 Satz 1, § 151 Abs 1 SGG kann ein Beteiligter innerhalb eines Monats nach Zustellung eines Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte; das ist hier die Berufung (§ 143 SGG). Die Berufung ist dabei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Diese Berufungsfrist hat die Klägerin versäumt. Ausweislich des Rückscheines hat die Klägerin den hier angefochtenen und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 rechtsfehlerfrei am 13.06.2005 zugestellt erhalten. Ihre Berufungsschrift ist aber erst am 17.08.2005 beim Bayer. Landessozialgericht und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.

Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2005 in Kenntnis gesetzt. Von der Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, machte sie keinen Gebrauch.

Der Klägerin konnte letztlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist gewährt werden. Zum Einen hat sie keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt. Im Übrigen liegen auch keine Wiedereinsetzungsgrü...

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