nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 11.01.2000; Aktenzeichen S 17 RA 682/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein früherer Beginn der Altersrente des Klägers.
Der am ...1923 geborene Kläger hat von 17.04.1939 bis 31.07.1966 mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt. Danach wurden ab 01.06.1985 erneut Pflichtbeiträge gezahlt. Die lückenlose Beitragszahlung endete am 31.12.1994.
Am 25.01.1995 beantragte der Kläger mündlich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in München Altersrente. Der Bevollmächtigte des Klägers wandte sich am 14.03.1995 an die Beklagte und bat unter Vorlage eines Schreibens des Klägers vom 27.10.1990 um Mitteilung, welche Erledigung der darin gestellte Antrag auf Altersrente erfahren habe. Er sei der Ansicht, dieser Antrag sei noch offen, da sich beim Versicherten keinerlei Antwortbriefe oder unausgefüllte Formblätter befinden würden. In dem genannten Schreiben hatte der Kläger ausgeführt: "Ich stelle Antrag auf Auszahlung meiner Rente, nachdem ich das 65. Lebensjahr schon überschritten habe. Ich arbeite zwar im Moment noch, muss meine Arbeit jedoch aufgrund meines schlechten gesundheitlichen Zustandes zum Ende des Jahres aufgeben. Sollten Sie noch irgendwelche Unterlagen benötigen, bitte ich, mir das sofort mitzuteilen."
Im Kontenspiegel vom 15.03.1995 ist bezüglich dieser früheren Antragstellung folgendes vermerkt: 16 AQ 01.11.1990 00 BX 29.01.1991 ELAT 31 VA 70 ZT 00.00.00 Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 25 Abs.5 AVG/§ 35 SGB VI VA 70 AT 20 DT 05.03.1991 VA 70 AT 21 DT 20.01.1993.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18.08.1995 Regelaltersrente ab Januar 1995 und nahm dabei auf den Antrag vom 25.01.1995 Bezug; die Anspruchsvoraussetzungen seien seit 04.10.1988 erfüllt. Der Antrag vom 01.11.1990 sei mit Bescheid vom 29.01.1991 wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt worden. Wie der genaue Verfahrensweg gelaufen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, da der Vorgang inzwischen ohne Mikroverfilmung vernichtet worden sei. Bei einer formlosen Rentenantragstellung werde der Vorgang statistisch erfasst und dem Antragsteller würden die erforderlichen Formanträge zur Ausfüllung übersandt. Erfolge nach 4 Wochen kein Rücklauf, ergehe eine einfache Erinnerung mit einer Zweiwochenfrist für den Antragsteller. Gehe keine Antwort ein, würde ein zweites Erinnerungschreiben zugesandt, welches speziell auf die Auswirkungen einer mangelnden Mitwirkung unter Angabe der entsprechenden Vorschriften hinweise. Gehe dann wiederum kein Formblattantrag oder ein Schreiben ein, komme es zur die Bescheidablehnung. Aus dem seinerzeit gestellten Antrag könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden. Im übrigen hätte sich der Kläger früher um seine Rentenangelegenheiten kümmern können.
Der Bevollmächtigte des Klägers legte am 29.08.1995 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Verfahrensweise der Beklagten sei bei der behaupteten Ablehnung des Antrages vom 01.11.1990 nicht korrekt gewesen. Die Beklagte habe so rasch- sogar entgegen ihrer eigenen Arbeitsanweisung - entschieden, dass die von ihr im Bescheid vom 18.08.1995 genannte Vorgehensweise gar nicht habe eingehalten werden können. Vergleiche man den Ablauf des Rentenverfahrens im Jahr 1995, das über ein halbes Jahr gedauert habe, so gehe es nicht an, dem Versicherten eine nur kurze Frist für die Konkretisierung des Antrages einzuräumen. Es werde deswegen die Altersrente ab 01.10.1988 begehrt unter Berücksichtigung der bis 30.09.1988 geleisteten Beiträge. Die ab 01.10.1988 gezahlten Beiträge seien zu erstatten.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 31.10.1995 den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass der Rentenantrag vom 01.11.1990 zurückgenommen worden sei. Am 29.01. 1991 sei das Verfahren abgeschlossen worden. In diesen Fällen erfolge eine Aufklärung darüber, dass aus dem zurückgezogenen Antrag keine Rechte mehr hergeleitet werden könnten.
Mit der am 06.11.1995 beim Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und verwies insbesondere auf die widersprüchlichen Begründungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Auch habe der Kläger nicht die soziale Stellung gehabt, sich einen Verzicht auf einen Rentenanspruch leisten zu können. Dass er bisher wegen des Antrages vom 27.10.1990 nichts unternommen habe, sei auf seine Unkenntnis in Rentensachen zurückzuführen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten bis Anfang 1995 ein kleines Schreibwarengeschäft mit gelegentlicher Reisebürotätigkeit betrieben. Von den bescheidenen Einkünften habe die Familie gelebt. Im Januar 1995 sei er, der Bevollmächtigte, dem Ehepaar empfohlen worden. Nur dadurch sei die Familie ... wieder auf den Rentenanspruch und auf die ...