nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 28.02.2000; Aktenzeichen S 10 LW 21/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen B 10 LW 4/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.02.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998, dabei insbesondere um die Frage der Notwendigkeit des Fortbestehens einer befreienden Lebensversicherung nach § 85 Abs.3 Satz 1 Nr.3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die am ...1966 geborene Klägerin ist Ehefrau eines Landwirts.

Aufgrund der Mitteilung vom 13.04.1995 über die Versicherungspflicht als Landwirtsehegattin ab 01.01.1995 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Geburt des Kindes L ... am 21.09.1993. Mit Bescheid vom 24.05.1995 hat die Beklagte die Befreiung ab 01.01.1995 ausgesprochen, solange die Klägerin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichungspflichtig sei.

Am 03.11.1995 beantragte die Klägerin die Befreiung aus der Pflichtversicherung aufgrund des Abschlusses einer Lebensversicherung nach § 85 ALG. Mit Bescheid vom 01.03.1996 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1995 nach § 85 Abs.3 ALG wegen des Abschlusses einer befreienden Lebensversicherung von der Versicherungspflicht befreit. Es wurde im Bescheid darauf hin- gewiesen, dass die Befreiung nur solange wirke, wie die private Versicherung unverändert fortbestehen bleibe. Andernfalls würde eine Beitragspflicht zur LAK, gegebenenfalls auch rückwirkend, wieder aufleben. Dies gelte auch, falls Beiträge zur Lebensversicherung nicht mehr entrichtet würden. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass eine Erhöhung der Lebensversicherungsbeiträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt und in mindestens der gleichen Höhe wie zur LAK erfolgen müsse. Die Klägerin wurde auch auf Mitwirkungspflichten hingewiesen, u.a. darauf, dass sie unverzüglich den Wegfall des befreienden Versicherungvertrages mitzuteilen habe. Im November 1998 wurde bekannt, dass der Vertrag mit der ...-Lebensversicherung zum 01.04.1997 aufgelöst wurde, da die Klägerin die Beitragszahlung eingestellt hat.

Mit Schreiben vom 24.11.1998 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Befreiungsbescheides an. Die Klägerin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob eventuell andere Befreiungsgründe vorliegen. Die Klägerin gab daraufhin die Geburt des Kindes M ... am 28.03.1998 bekannt. In der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 lägen aber keine Befreiungsvoraussetzungen vor. Für die Zeit der Kindererziehung beantragte die Klägerin erneut die Befreiung.

Mit Bescheid vom 20.04.1999 hob die Beklagte die Befreiung ab 01.04.1997 auf und stellte die Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.03.1998 fest, ab 01.04.1998 befreite sie die Klägerin wegen Kindererziehung. Die Beklagte machte Beiträge von April 1997 bis März 1998 in Höhe von 3.957,00 DM geltend. Erneut wurde die Klägerin auf diverse Mitwirkungspflichten im Bescheid hingewiesen.

In ihrem Widerspruch vertrat die Klägerin die Meinung, sie sei entgültig befreit worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht endete mit dem 31.03.1997, da der Befreiungsgrund, nämlich das Bestehen eines sogenannten befreienden Lebensversicherungsvertrages, nicht mehr gegeben war. Deshalb sei in der Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 wieder Versicherungs- und Beitragspflicht eingetreten. Der Verwaltungsakt vom 01.03.1996 sei nach § 48 SGB X für die Zeit ab 01.04.1997 aufzuheben gewesen, da die Befreiung nur solange Wirkung entfalte, wie der befreiende Versicherungsvertrag bestehe. Kraft Gesetzes trete mit der Auflösung des Versicherungsvertrages wieder Versicherungspflicht bei der LAK ein. Die Klägerin habe trotz des Hinweises im Bescheid nicht unverzüglich der Beklagten Mitteilung von der Aufhebung des Versicherungsvertrages gemacht, so dass sie grobfahrlässig ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der Bescheid vom 01.03.1996 rückwirkend ab Ende des Versicherungsvertrages aufzuheben gewesen.

Mit der Klage vom 11.05.1999 macht die Klägerin geltend, auch über den 31.03.1997 hinaus von der Versicherungspflicht frei zu sein. Die Beklagte habe deshalb zu Unrecht den Bescheid vom 01.03.1996 ab 01.04.1997 aufgehoben. Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, dass die Befreiung nach § 85 Abs.3 Satz 1 Nr.3 ALG nur gelte, solange die Voraussetzungen hierfür, nämlich der private Versicherungsvertrag, vorliegen, sei diese Gesetzesauslegung nicht zutreffend, denn im Gesetz heiße es nicht "solange"; der Gesetzgeber verwende vielmehr das Wort "wenn". Entgegen dieser Auffassung sei § 85 Abs.3 Satz 1 Nr.3 ALG vielmehr eine Befreiungsmöglichkeit mit...

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