Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. Arbeitgeber. Niederlassung. Türkei
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nach § 141b AFG setzt voraus, dass der Arbeitgeber Gemeinschuldner eines inländischen Konkursverfahrens sein könnte. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber in Deutschland zumindest eine Niederlassung hat.
Normenkette
AFG § 141b Abs. 1, 3 Nr. 2; SGB III § 430 Abs. 5; KO §§ 71, 238; ZPO § 21; HGB § 13
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Konkursausfallgeld.
Die 1954 geborene Klägerin hat am 25.05.1999 Antrag auf Konkursausfallgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 30.11.1998 gestellt, geschuldet von einer Firma K. GmbH, A Straße, N..
Als Konkursausfallgeld- (Kaug-)Tatbestand benannte sie in ihrem Antrag den Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit der K. GmbH am 28.12.1998.
Laut Arbeitslosengeld- (Alg-), Arbeitslosenhilfe- (Alhi-)Akte hatte die seit 01.03.1997 im Alg-Bezug, seit 28.11.1997 im Alhi-Bezug befindliche Klägerin am 15.10.1997 eine Nebentätigkeit auf 600,00 DM-Basis bei einer Firma I. GmbH, ursprünglich K.berg, später A.straße, N. , aufgenommen und diese ab 01.04.1998 bei der Firma K. GmbH fortgeführt, bei dieser ab 19.10.1998 in Vollzeit, bis sie sich am 02.12.1998 erneut arbeitslos meldete und Antrag auf Wiederbewilligung von Alhi stellte. Sie habe zum 02.12.1998 wegen ausgebliebener Lohnzahlungen seit September des Jahres gekündigt. Arbeitsamtsinternen Vermerken vom 15.12.1998 und vom 04.01.1999 zufolge stellte die K. GmbH die angeforderte Arbeitsbescheinigung nicht aus, auch sei eine Abmeldung von der Krankenkasse nicht erfolgt, obwohl keine Beiträge gezahlt und laufende Pfändungen vorgenommen würden.
Die Klägerin hat ihre offenen Forderungen ursprünglich mit 4.670,53 DM beziffert: jeweils 600,00 DM für geringfügige Beschäftigung vom 01.09. bis 30.09.1998 und vom 01.10. bis 15.10.1998 sowie 1.500,00 DM (netto 956,78 DM) für die Zeit vom 19.10. bis 31.10.1998 und 3.000,00 DM (netto 1.913,75 DM) für die Zeit vom 01.11. bis 30.11.1998 zuzüglich 600,00 DM Urlaubsabgeltung. Dazu legte sie den Abdruck eines Arbeitsvertrages vom 15.10.1998 zwischen ihr und der K. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer I . K . , vor, worin sie (ohne Beginndatum) als Angestellte für 40 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Gehalt von 3.000,00 DM brutto eingestellt wurde. Unterschrieben war der Vertrag auf Arbeitgeberseite durch S . K . . Später minderte die Klägerin ihre Kaug-Forderung um 2.120,00 DM, nachdem sie Einzelzahlungen von 620,00 DM und 500,00 DM und weitere 1.000,00 DM im Wege eines vor dem Arbeitsgericht S. gegen die K. GmbH, Geschäftsführer I. K. , betriebenen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens erhalten hatte.
Das Arbeitsamt hatte wegen anderweitiger Kaug-Forderungen bereits seit Januar 1999 eine Hauptakte in Sachen I. K. GmbH angelegt.
Die Stadt N., Gewerbeamt, teilte mit Schreiben vom 12.01.1999 unter Nachreichen eines Abdrucks der entsprechenden Gewerbe-Anmeldung vom 13.05.1998 mit: Bei der Firma K. mit Betriebsbeginn 27.04.1998 und Betriebssitz A.straße, N. , handele es sich um eine Einzelfirma mit der als Gewerbetreibenden bzw. Geschäftsführerin wie auch als Betriebsinhaberin gemeldeten E . K . für "Beton-, Schalungs-, Bewehrungs- und Maurerarbeiten". Der Betrieb sei zum 28.12.1998 abgemeldet worden.
Die AOK A. beantragte am 05.03.1999 die Entrichtung der seitens des Arbeitgebers "K. GmbH, vertreten durch die Geschäftsinhaberin K. E., A.straße, N.", für die Zeit vom 01.09.1998 bis 30.11.1998 nicht geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe von 12.167,94 DM.
Anfragen des Arbeitsamts an die E. K. mit der Bitte um nähere Angaben zur I. GmbH vom 06.04.1999, 30.04.1999, 04.05.1999 und 24.06.1999 blieben unbeantwortet.
Ausführlich dokumentiert sind Vermerke über seit dem 18.02.1999 mit S. K. , dem Ehemann der E. K. und Bruder des I. K. , geführten Telefongespräche, letztmals am 14.07.1999. Er lasse im Auftrag seines Bruders I., des Geschäftsführers, mitteilen, dass die Betriebstätigkeit der K. GmbH tatsächlich am 18.12.1998 letztmals ausgeübt worden sei. Es habe lediglich eine Angestellte noch Abwicklungsarbeiten bis 22.11.1998 (22.12.1998 ?) erledigt. Eine Fortführung der Betriebstätigkeit sei nicht mehr möglich gewesen, nachdem ein großer Auftraggeber den Auftrag gekündigt habe. An sich seien sämtliche Unterlagen für eine Eintragung ins Handelsregister vorbereitet gewesen, man habe nur mehr auf die Anreise des Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Türkei gewartet. In diese Zeit sei dann die Entziehung des angesprochenen Großauftrags gefallen, so dass sich die Handelsregistereintragung erübrigt habe. Die Arbeitnehmer seien alle aus der Türkei nach...