Leitsatz (amtlich)

1. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung in einer "Psychotherapeutisch-Heilpädagogischen Station" haben die Krankenkassen - in entsprechender Anwendung des RVO § 184 oder des RVO § 184a - Krankenhauspflege zu gewähren, wenn diese Einrichtung nach gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für die durchzuführende Behandlung geeignet ist.

2. An das Erfordernis der ärztlichen Leitung (vergleiche BSG vom 1970-08-28 3 RK 74/67 = BSGE 31, 279 ff) dürfen im Hinblick auf den Charakter der Einrichtung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Leitung des Hauses in den Händen eines Leitungsteams liegt, das aus Fachärzten und Psychologen besteht.

 

Fundstellen

Breith. 1980, 731

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