rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 25.09.2001; Aktenzeichen S 9 U 129/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.09.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte bzw. die Beigeladene eine Virus-Hepatitis-C-Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) festzustellen und zu entschädigen hat.
Die am 1947 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Krankenschwester (1965 bis 1968 im Klinikum S. Berlin) anschließend für ein halbes Jahr im K.spital Genf, Chirurgische Station, ab 1969 am Klinikum S. (Notfallaufnahme) und vom 01. bis 31.03.1970 in einem chirurgischen OP in einer Privatklinik in Berlin tätig. Von April 1970 bis 31.03.1992 war sie Stewardess bei B. , der Arbeitsbereich lag nur in Deutschland. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Luftlinie wurden jedoch vielfache Privatreisen nach Südafrika, Ost- und Westafrika sowie Fernost mit Ehemann und Kind durchgeführt. Von April bis Juli 1992 war die Klägerin arbeitslos, ab August 1992 nahm sie an einem Wiedereingliederungskurs als Krankenschwester im H.-Krankenhaus Berlin bis Dezember 1992 teil. Hierbei erfolgte eine theoretische Fortbildung und praktische stationäre Tätigkeit in den Bereichen Traumatologie, Urologie und Nephrologie. Vom 01.01.1993 bis 31.08.1994 war sie als Krankenschwester am T. Krankenhaus Berlin, in der Inneren Abteilung tätig. Im September und Oktober 1994 war die Klägerin arbeitslos, seit 01.11. 1994 ist sie in der H.-Klinik (75 % Teilzeit seit 9/1997; erst OP - dann Tätigkeit in der Geriatrischen Tagesklinik) tätig.
Am 09.06.1997 erstattete Prof.Dr.M. , Chefarzt der I. Orthopädischen Klinik der vorgenannten Klinik, einen Durchgangsarztbericht: Im Rahmen einer Routineuntersuchung sei eine Erniedrigung der Thrombozyten festgestellt worden. Eine daraufhin durchgeführte Hepatitis-C-Serologie habe einen positiven Hepatitis-C-Virus-Antikörper ergeben. Es wurde eine chronische oder akute Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert und ausgeführt, dass die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach Kontakte zu hepatitis-C-positiven Personen gehabt habe, eine Stich- oder sonstige Verletzung sei nicht genau erinnerlich.
Der Beklagte leitete daraufhin seine Ermittlungen zur Berufsanamnese der Klägerin und den erhobenen Befunde ein. Bei der Einstellungsuntersuchung im Dezember 1994 (für die Tätigkeit in der H.-Klinik A.) gab die Klägerin an, dass die Leberwerte seit ca. vier Jahren etwas erhöht seien. Im Januar 1992 seien drei Impfungen gegen Hepatitis B erfolgt (Bericht Prof.Dr.G. vom 09.12.1997). Laut Bericht der H.-Stiftung vom 25.09.1997 befand sich in der Zeit vom 20.01. bis 04.02.1997 ein Patient mit dem Erregertyp HCV auf der fraglichen Station. Dieser Patient wurde von der Klägerin pflegerisch betreut. Die Klägerin habe auch einen Kanülenstich erlitten, der jedoch dem Arbeitgeber nicht gemeldet worden sei. Aus einem Bericht der Kliniken im T.-Werk, Berlin, vom 07.05. 1998 ergibt sich, dass bei der Klägerin im Jahre 1992 eine geringgradige Erhöhung der Transaminasen festgestellt worden sei, ohne dass jedoch eine Hepatitis C als deren Ursache objektiviert worden wäre.
Im Auftrag des Beklagten erstellte sodann Prof.Dr.O. , Klinik W. , ein internistisches Gutachten. Dieser Sachverständige kam am 14.05.1998 zu dem Ergebnis, dass die Laborbefunde vom 18.05.1992 sowie vom 15.12.1992/08.01.1993 eindeutig belegten, dass die chronische Lebererkrankung der Versicherten bereits vor der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester in der H.-Klinik A. bestanden habe. Es sei möglich, dass sich die Klägerin die chronische Hepatitis-Virus-C-Infektion im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester in den Jahren von 1965 bis 1970 ("Berlinerzeit") zugezogen habe. Demgegenüber stehe aber ein mehr als vierfach längerer Infektionszeitraum von 22 Jahren, in denen die Versicherte diese Infektion auch sporadisch erworben haben könnte, z.B. durch private Fernreisen nach Ost-, Süd- und Westafrika und Fernost. Sporadische Infektionen ohne Blutkontakt machten 40 % aller Hepatitis-C-Erkrankungen aus. Die Klägerin habe auch erst im Jahr 1993 eine klinische Beschwerdesymptomatik mit Erschöpfung und Müdigkeit angegeben. Insgesamt könne damit ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester und der nachgewiesenen chronischen Virus Hepatitis C nicht mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Eine Berufskrankheit könne nach allem nicht anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 26.10.1998 hat der Beklagte sodann eine Entschädigung der Hepatitis-C-Erkrankung abgelehnt: Eine Infektion während der Tätigkeit an der H.-Klinik in A. sei ausgeschlossen. Die anlässlich der Einstellung im H.-Krankenhaus Berlin am 18.05.1992 erhobenen Leberwerte seien bereits erhöht gewesen, sodass es nach ärztlicher Ansicht hinreichend erwiesen sei, dass bereit...