Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenübernahme für Implantate.
Die 1951 geborene Klägerin wurde im September 2000 mit einer oberen Totalprothese versorgt; nach Angaben der Klägerin kam es zu einem Abkippen der Prothese vornehmlich beim Sprechen und Essen. Sie suchte im März 2001 den Zahnarzt Dr. N. auf, der einen prothetischen Behandlungsplan und eine Kostenaufstellung vom 09.03.2001 über Gesamtkosten in Höhe von 33.033,53 DM erstellte; vorgesehen waren unter anderem sechs Implantate und sechs Teleskopkronen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 12.04.2001 ab. In einem Telefongespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin am 12.04.2001 erklärte die Klägerin, sie wolle keine Implantate, sondern nur eine Totalprothese, die passt. Der von der Beklagten beauftragte Zahnarzt Dr. S. kam im Gutachten vom 19.09.2001 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin über die Funktionstüchtigkeit der Prothese zu dem Ergebnis, dass die Prothese lege artis hergestellt wurde und die Saugkraft nach zentraler Belastung sehr gut sei; allerdings fehle es an einem festen Sitz beim Kauen oder Sprechen, die Prothese löse sich immer wieder ab. Zur Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Prothese sei eine Korrektur des frontalen Alveolarfortsatzes notwendig. Die Maßnahmen müssten eine belastbare Knochenoberfläche und ein günstiges Weichteillager wiederherstellen.
Dr. N. erstellte am 25.06.2001 einen Kostenplan für die operative Maßnahme zur Lagerbildung und Verpflanzung eines Knochens (Gesamtkosten 1.638,46 DM).
Die Beklagte teilte der Klägerin am 12.07.2001 schriftlich mit, sie könne die Kosten für die Leistung der Verpflanzung eines Knochens über die Versichertenkarte abrechnen, eine Kostenerstattung scheide aus. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte erneut die Kostenübernahme für die Implantate wegen Fehlens einer Ausnahmeindikation ab; an den Kosten für die Suprakonstruktion könne sie sich nicht beteiligen, da die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht abgelaufen sei.
Das Klinikum der Universität R. (Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) befürwortete im Arztbrief vom 14.11.2001, die Kosten für den Kieferaufbau mit Beckenkamm-, gegebenenfalls Vestibulumplastik, Insertion von 4 ITI-Implantaten und die Versorgung mit herausnehmbarem steggetragenen Zahnersatz zu bezuschussen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 03.12.2001 wieder eine Kostenbeteiligung an der Implantatversorgung ab. Da der Knochenaufbau als vorbehandelnde Maßnahme für die Implantate zu werten ist, könne auch hierfür keine Kostenübernahme erfolgen. Hinsichtlich der Suprakonstruktion bestehe keine Möglichkeit der Kostenübernahme, da nach dem eingeholten Gutachten eine chirurgische Korrektur des Alveolarfortsatzes notwendig, also eine Unterfütterung vorzunehmen sei.
Die Klägerin legte hiergegen am 19.12.2001 Widerspruch ein. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 08.01.2002 ein weiteres Mal die Rechtslage bezüglich des Fehlens von Ausnahmeindikationen. Bei atrophiertem zahnlosen Kiefer sei eine Kostenübernahme für eine Totalprothese möglich.
Nachdem die Klägerin einen Arztbrief von Dr. K. vorgelegt hatte, der gleichfalls die Kostenübernahme für vier Implantate befürwortete, holte die Beklagte ein Gutachten des Zahnarztes Dr. M. von 22.02.2002 ein. Danach sei keine in den Richtlinien geregelte Ausnahmeindikation gegeben; ein zahnloser Kiefer sei keine Ausnahmeindikation. Es komme lediglich eine Bezuschussung der Suprakonstruktion im zahnlosen Kiefer infrage. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.03.2002 daraufhin die Kostenübernahme für die Implantation einschließlich der Suprakonstruktion wieder ab und reichte am 20.03.2002 die Rechtsbehelfsbelehrung nach.
Der Klägerbevollmächtigte legte hiergegen am 08.04.2002 Widerspruch ein. Die Klägerin befand sich vom 02. bis 08.05.2002 in stationärer Behandlung des Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Dr. L., der eine Beckenkammentnahme rechts und eine Osteotomie im Oberkiefer durchführte. Auch dieser Arzt befürwortete die Insertion von vier Implantaten. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ein, die unter anderem erläuterte, weshalb der Bundesausschuss den Fall der ausgeprägten Kieferatrophie nicht als Ausnahmeindikation für Implantate beschloss; ausschlaggebend hierfür war, dass die gesetzliche Leistungsvoraussetzung der medizinischen Gesamtbehandlung in diesem Fall nicht vorliegt.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 27.09.2002 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Untätigkeitsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 24.03.2003 den Rechtsstreit für erledigt erklärt (S 2 KR 275/02), nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2002 über den Widerspruch der Klägerin entschieden hatte. Die Kläger...