Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Mai 2004 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nach Berufungseinschränkung am 28.11.2006 noch, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2000 bis 30.09.2002 Pflegegeld wegen häuslicher Pflege nach Stufe 1 zusteht.

Die 1994 geborene Klägerin leidet an Glasknochenkrankheit. Die Beklagte gewährte ihr seit 1995 Leistungen nach der Pflegestufe 1. Grundlage für diese Entscheidung war die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 19.10.1995 mit ergänzender Stellungnahme vom 04.03.1996. Im Gutachten vom 11.12.1998 sprach sich der MDK für die Beibehaltung der Pflegestufe 1 aus. Bei der Wiederholungsbegutachtung am 10.05.2000 kam er zum Ergebnis, gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind bestehe jetzt nur noch ein Hilfebedarf bei wenigen Verrichtungen von insgesamt 16 Minuten pro Tag im Wochendurchschnitt. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2000 den früheren Leistungsbescheid mit Ablauf des 31.07.2000 wegen wesentlicher Änderung auf.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Abstand zwischen ihrem Hilfebedarf und dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes habe sich eher vergrößert als verringert. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 zurück. Der Bescheid vom 07.07.2000 sowie der Widerspruchsbescheid waren an die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin gerichtet und zugestellt worden.

Dagegen hat die Klägerin - vertreten durch ihre nicht miteinander verheirateten Eltern - beim Sozialgericht Regensburg (SG) am 10.10.2001 Klage erhoben. Die handschriftliche Klageschrift, in der beide Eltern als Absender aufgeführt waren, war lediglich vom Vater der Klägerin unterzeichnet, der versicherte, ihm stehe als leiblichem Vater gemeinsam mit der Mutter der Klägerin das Sorgerecht zu. Die weitere Korrespondenz wurde mit dem Vater geführt.

Eine erneute Begutachtung durch den MDK am 16.01.2003 führte dazu, dass die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.04.2003 die Voraussetzungen für Pflegegeld nach der Stufe 1 anerkannte.

Das SG beauftragte nach Beiziehen verschiedener Befundberichte Dr. E. mit der Begutachtung der Klägerin. In seinem Gutachten vom 04.02.2003 schloss sich der Sachverständige der Meinung des MDK an. Für die Zeit nach 01.05.2003, nach Ausheilung einer Hüftfraktur, sei kein Pflegebedarf mehr zu erwarten.

Mit Urteil vom 28.05.2004, das im Rubrum nur den Vater der Klägerin als gesetzlichen Vertreter aufgeführt, wies das SG die Klage ab, soweit Leistungen für die Zeit ab 01.07.2000 (richtig ab 01.08.2000) bis 30.09.2002 und über den 01.05.2003 hinaus begehrt wurden. Es bezog sich dabei auf das Gutachten des Dr. E. vom 04.02.2003 sowie auf die MDK-Gutachten. Das Urteil wurde nur dem Vater der Klägerin zugestellt.

Dagegen hat die Klägerin, angeblich gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Berufung eingelegt. Der Pflegeaufwand habe sich nicht verringert sondern eher erhöht, weil es bei ihr immer wieder zu Knochenbrüchen komme. Mit Schreiben vom 28.11.2006 hat die Klägerin ihr Begehren auf Leistungen nach der Pflegestufe 1 auf den Zeitraum vom 01.08.2000 bis 30.09.2002 reduziert.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, im Hinblick auf die Beschränkung des Anspruchs sei nicht beabsichtigt, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. Er hat ferner am 31.03.2007 darauf hingewiesen, der als gesetzlicher Vertreter der Klägerin auftretende Vater der Klägerin müsse entweder seine Bevollmächtigung durch die Mutter der Klägerin oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn allein nachweisen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 28.05.2004 den Bescheid vom 07.07.2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2001 mit der Maßgabe aufzuheben, ihr für die Zeit vom 01.08.2000 bis 30.09.2002 Leistungen wegen häuslicher Pflege nach der Stufe 1 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.05.2004 zurückzuweisen, hilfsweise zu verwerfen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die auf den Zeitraum vom 01.08.2000 bis 30.09.2002 beschränkte Berufung ist unzulässig, da die minderjährige Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Nach § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Gem. § 1705 BGB i.d. bis 01.01.2002 geltenden Fassung stand die elterliche Sorge des minderjährigen, nicht ehelichen Kindes der Mutter zu. Dass die Eltern der Klägerin auf Grund der Neufassung des KindRG vom 16....

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