Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Höhe der Regelleistungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Höhe der Regelleistungen nach SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen B 11b AS 61/06 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1, 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bewilligungszeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005.

Der 1946 geborene Kläger stand bis zum 27.05.2003 im Arbeitslosengeldbezug. Für die Zeit bis zum 31.12.2004 bezog er Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Alhi). Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und mit seinem minderjährigen Sohn in Bedarfsgemeinschaft und mit seinem volljährigen Sohn in Haushaltsgemeinschaft. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 bewilligte die Beklagte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen in Höhe von monatlich 777,97 EUR und für den folgenden Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 monatlich 759,07 EUR. Der Bewilligungsbescheid vom 02.12.2004 ist bestandskräftig geworden.

Für den folgenden Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bewilligte der Beklagte der aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 588,97 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 zurück.

Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) am 01.11.2005 erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 zu bewilligen. Mit seiner Klagebegründung machte er lediglich noch die Verfassungswidrigkeit der Höhe der gesetzlich festgelegten Regelleistung geltend.

Das SG wies mit Urteil vom 15.03.2006 die Klage ab. Die Festsetzung der Regelleistung nach § 20 SGB II sei nicht auf der Ebene der Bundesländer durch Rechtsverordnung getroffen worden, sondern durch den parlamentarischen Gesetzgeber. Das Gericht sehe keine Veranlassung zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Grundgesetz (GG).

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der er weiterhin die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich festgesetzten Regelleistung geltend macht.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 zu verurteilen, ihm höhere Regelleistung als 311,-- EUR monatlich zu bewilligen.

Hilfsweise beantragte er, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihre bisherigen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sind mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Sie haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG erreicht. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger, der zwar keinen bezifferten Klageantrag gestellt hat, in der Sache aber die Fortzahlung der bisherigen Leistungen der Alhi über den 31.12.2004 hinaus erreichen will.

Die zulässige Berufung ist aber unbegründet, weil das hier angefochtene Urteil des SG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein Leistungen, die die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 nach dem SGB II zu leisten hat. Der streitgegenständliche Zeitraum ergibt sich dabei aus dem ausdrücklichen Klage- und Berufungsantrag. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten eine Neuabrechnung des vorausgegangenen Bewilligungszeitraums geltend gemacht hat, ist diese Fr...

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