Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Anforderungen an die Feststellung einer Erwerbsminderung bei einer Schmerzsymptomatik im Bereich des Gesichts
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente
Orientierungssatz
1. Eine die Erwerbsfähigkeit mindernde Schmerzerkrankung im Bereich des Gesichts (hier: Trigeminus- Neuropathie bzw. ein atypischer Gesichtsschmerz) ist dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene auf die Einnahme von Schmerzmedikamenten verzichtet.
2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung und eines daraus ableitbaren Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung (hier: Erwerbsminderung verneint).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1957 geborene Klägerin hat von September 1974 bis Juni 1977 den Beruf der Bankkauffrau erlernt. Im Anschluss daran war sie bis Januar 1986 im erlernten Beruf tätig. Nach Zeiten der Kindererziehung war sie von März 1990 bis Juni 1991 und zuletzt von Februar 1997 bis Januar 2004 als Bankkauffrau versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Klägerin begehrte erstmals mit Antrag vom 21. Januar 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Sie sei seit April 1997 erwerbsgemindert. Sie verwies auf Folgeschäden nach lateraler Gesichtsfraktur rechts (April 1997), Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie auf die Folgen eines am 5. Januar 1976 erlittenen Verkehrsunfalls, bei dem sie einen Beckenbruch links, eine Oberschenkelfraktur links, einen Oberarmfraktur rechts, und ein Trauma rechter Unterschenkel erlitten habe. In der Folge sei es zu mindestens 20 Schulterluxationen gekommen. Ein ärztliches Attest vom 15. Januar 1998 über die gesundheitlichen Folgen eines tätlichen Angriffs des Ehemanns im April 1997 wurde vorgelegt.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. G. und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. K. ein. Dr. G. stellte bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden sowohl für die letzte berufliche Tätigkeit als Bankkauffrau als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Dr. K. kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne als Bankkauffrau nur noch 3 bis unter 6 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zeitweise im Sitzen, in Tagschicht, ohne hohe Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen, ohne Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne hohe Anforderungen an die Grobmotorik des rechten Arms, ohne häufiges Bücken, zu ebener Erde, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, sowie ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr verrichten. Eine wesentliche Besserung sei auf Sicht von einem halben Jahr durchaus möglich.
Nachdem der beratende Arzt Dr. B. noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr sowohl für die Tätigkeit als Bankkauffrau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2004 den Rentenantrag zunächst ab.
In den darauf folgenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte weitere Befundberichte bei. Aus dem Befundbericht der Psychiaterin D. vom 5. August 2004 ergibt sich, dass bei der sich gerade in Scheidung befindlichen Klägerin ein depressiv-ängstliches Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung mit erheblicher Antriebsstörung, innerer Unruhe, Anspannung, Nervosität und reduzierter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorlag. Die beratende Ärztin Dr. G. nahm daraufhin ein 3- bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen der Klägerin sowohl als Bankkauffrau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Die Folgen der im Jahr 1997 erlittenen Mittelgesichtsfraktur würden sich jetzt im Zuge einer weiteren privaten Problematik und daraus resultierenden Befindlichkeitsstörung quantitativ leistungsmindernd auswirken. Aufgrund dessen bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. November 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Februar 2004 und mit Bescheid vom 30. November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Der gegen die Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2005 zurückgewiesen. In dem darauf folgenden Klageverfahren (Az. S. 15 R 1326/05) wurde ein Gutachten von Dr. C. vom 1. Februar 2006 eingeholt. Dieser diagnostizierte einen atypischen Gesichtsschmerz sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierung. Das Anerkenntnis einer bis Juli 2007 gewährten EU-Rente sei angesichts der Tatsache, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. K. noch nicht in konsequ...