rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 29.04.1999; Aktenzeichen S 5 U 148/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am ...1952 geborene Kläger war seit 1971 in der Fenstermontage, zuletzt bei der Firma M ... Fensterbau GmbH, E ..., tätig. Nach den Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamtes Würzburg vom 27.03.1995 und des Techischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom 22.11.1995 bestand seine Aufgabe im Wesentlichen in der Montage von Fenstern. Arbeitstäglich wurden ca 50 Fenster gefertigt, beginnend mit dem Holen des Fensterrahmens und Fensterflügels, Einhängen des Fensterflügels sowie Abstellen des kompletten Fensters. Die Tätigkeit war mit Heben und Tragen von Lasten verbunden. Das Gewicht der fertigen Fenster betrug - je nach Größe - zwischen 18 und 60 kg. Der TAD ging insgesamt von einer grenzwertigen Belastungssituation im LWS-Bereich aus. Die ca 50 Fensterrrahmen (ohne Glas), die arbeitstäglich ca 5 bis 10 Meter weit transportiert wurden und zwischen 6 und 18 kg wogen, wurden auf der Schulter getragen. Bei Unterstellung einer Dauer von ca 10 Sekunden für den einzelnen Tragevorgang hat der Kläger arbeitstäglich höchstens 9 Minuten lang Fensterrahmen auf der Schulter getragen (Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes vom 27.03.1995). Im Februar 1994 wechselte der Kläger von der Endmontage zur Befestigung von Beschlägen in Fensterflügeln über.
Der Kläger, der seit 29.04.1994 arbeitsunfähig krank war, litt seit 1993 unter Schmerzen an der LWS. Mit Schreiben vom 01.12.1994 wies die AOK Würzburg im Rahmen einer Unfallanzeige auf eine BK des Klägers wegen eines LWS-Syndroms hin. Die Beklagte holte eine Krankheitenauskunft der AOK Würzburg vom 29.12.1994 sowie Befundberichte des Internisten Dr.M.S ... (O ...) vom 25.01.1995, des Radiologen Dr.R.W.K ... (K ...) vom 24.01.1995, des Allgemeinarztes Dr.H.-J.Sch ... (O ...) vom 03.02.1995 und der Nervenärztin Dr.H.R ... (O ...) vom 07.02.1995 ein. Anschließend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.1995 einen Anspruch auf Leistungen wegen einer BK (Wirbelsäulenerkrankung) ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte einen Befundbericht des Orthopäden Dr.W.P ... (O ...) vom 29.06.1995 bei und beauftragte den Orthopäden Dr.B.H ... (W ...) mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem Gutachten vom 19.01.1996 stellte Dr.H ... neben einer Wirbelsäulenfehlstatik deutliche degenerative Veränderungen der unteren LWS, einen Bandscheibenprolaps L4/L5 rechts sowie ausgeprägte degenerative Veränderungen der unteren HWS, Bandscheibenprotrusionen und knöcherne Einengung der Foramina fest. Es handle sich nicht um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule. Die Bandscheibendegenerationen seien zurückzuführen auf die generalisierten degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule.
Mit Bescheid vom 29.03.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da weder die arbeitstechnischen noch medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als BK gemäß § 551 I Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nrn 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gegeben seien.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben mit dem Antrag, die Wirbelsäulenerkrankung als BK nach Nrn 2108 und 2109 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen.
Das SG hat einen Befundbericht des Radiologen Dr.K ... vom 05.12.1996 beigezogen und ein Gutachten der Orthopädin H.C ... (S ...) am 24.01.1997 veranlasst. Diese hat ausgeführt, dass im Bereich der HWS und BWS deutlichere degenerative Veränderungen als im Bereich der LWS nachweisbar seien. Der Nachweis von Spondylosen und Chondrosen an allen Wirbelsäulenabschnitten, insbesondere auch an der BWS, spreche gegen eine berufsbedingte Erkrankung der LWS. Es sei überwiegend von anlagebedingten Ursachen der Wirbelsäulenveränderungen auszugehen, so dass eine berufsbedingte Verursachung nicht vorliege.
In einem auf Veranlassung des Klägers eingeholten Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Chirurgen Dr.R.A ... (H ...) vom 10.11.1997 hat dieser die ausgeprägten Bandscheibendegenerationen im Bereich der HWS-Kette, insbesondere im Areal C4-C6, als nicht berufsbedingt iSd Nr 2109 angesehen. Die Bandscheibendegenerationen im Bereich L4/L5 stünden im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch eine BK nach Nr 2108 hat er mit 10 vH eingeschätzt. Die Beklagte hat mit der Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr.B.B ... (M ...) vom 29.12.1997 widersprochen.
Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Dr.P ... vom 11.04.1999 hat der Kläger ausgeführt...