Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.613,57 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung des Anteils der Insolvenzgeldumlage (InsG-Umlage) für das Jahr 2002 streitig.

Die Klägerin betreibt ein Treuhand- und Steuerberatungsunternehmen. Sie ist als Mitglied der Beklagten in das Unternehmerverzeichnis seit 1982 eingetragen.

Die Beklagte forderte von ihr mit Bescheid vom 23.04.2003 einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 in Höhe von 3.210,36 EUR, eine Umlage für die Ausgleichslast in Höhe von 1.295,65 EUR sowie eine InsG-Umlage in Höhe von 6.613,57 EUR. Die Berechnungsformel für den Beitrag zur InsG-Umlage war als Anlage beigefügt.

Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, dass die InsG-Umlage nunmehr das Fünffache des Versicherungsbetrages umfasse. Dies entspreche weder einer gerechten Lastenverteilung noch einer aufgrund des Solidaritätsprinzips zumutbaren Belastung. Die geltende Umlageregelung verstoße gegen Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Es sei nämlich keine Differenzierung dahingehend erfolgt, ob in den betroffenen Wirtschaftszweigen die Anzahl der Insolvenzen höher sei als in den anderen. Zudem differiere die Höhe des Beitragsfußes je nach Berufsgenossenschaft - unabhängig davon, ob dortige Wirtschaftszweige in höherem Ausmaße von Insolvenzen betroffen seien. Diese Verhaltensweise werde auch nicht durch die europäische Richtlinie 80/987 EG-Vertrag (EGV) des Rates vom 20.10.1980 gerechtfertigt. Außerdem stehe die jetzige Umlageregelung im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Überlegung, dass die Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes bedürften, da sie in der Regel vorleistungspflichtig seien und somit ein hohes Risiko eingingen, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen, könne keinesfalls rechtfertigen, dass eine Umlage für die Lohnfortzahlung für die Dauer von drei Monaten getragen werden müsse. Dabei müssten die jeweiligen Unternehmen für diese Dauer zu 100 % des Nettogehaltes des Arbeitnehmers eines Konkurrenten aufkommen, mit dem sie in keinerlei Vertragsverhältnis stünden. Weiter liege ein Verstoß gegen Artikel 87 Abs 1 des EG-Vertrages n.F. vor. Die Zahlung des InsG stelle eine verbotene Beihilfe im Sinne dieser Regelung dar, da sie regelmäßig in das Sanierungskonzept für wirtschaftlich geförderte Unternehmen einbezogen werde. Weiter sei ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs 1 GG und die hierdurch gewährleistete wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gegeben.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beklagte nach §§ 359 Abs 1, 360 Abs 2 SGB III die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte InsG (§§ 183 ff SGB III) einschl. der Verwaltungskosten oder sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des InsG zusammenhingen, aufzubringen hätte. Grundlage für die Umlage sei das Gesetz über das Konkursausfallsgeld von 1974. Die Klägerin sei nicht von der Zahlung des Anteils an der InsG-Umlage befreit (§ 359 Abs 2 Satz 2 SGB III). Die Höhe der Umlage könne von dem Unfallversicherungsträger nicht beeinflusst werden. Hierfür seien die konjunkturelle Entwicklung und die damit gesetzlich verankerten Pflichten der Bundesanstalt für Arbeit ausschlaggebend. Das die Insolvenzen im Vorjahr um über 71 % gestiegen seien und damit auch die Anzahl von InsG-Zahlungen, habe sich der Beitragssatz gravierend erhöht. Bei der Beklagten sei die Erhöhung außerdem deswegen höher ausgefallen, da sie ihren Beitrag nur einmal jährlich nachträglich erhebe und entgegen den prognostizierten Erwartungen eine konjunkturelle Besserung nicht eingetreten sei. Dadurch habe es vom 31.12.2002 an eine Finanzierungslücke gegeben. Dieser Fehlbetrag habe nun nachträglich gedeckt werden müssen. Zudem sei auch Vorsorge für die erste Abschlagszahlung im ersten Quartal des Folgejahres zu treffen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs 1 GG sei nicht ersichtlich. Differenzierungen seien zulässig, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien.

Zudem seien die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbes (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache INAIL ≪EuZW 2002, 146 ff≫). Auch könne die InsG-Umlage bzw. die Geltendmachung des Anteils hierzu nicht verfassungswidrig sein. Verfassungsmäßiger Prüfgegenstand sei allein die umlagepflichtbegründende Vorschrift des § 359 Abs 1, 2 SGB III i.V.m. der die Umlageverteilung regelnden Norm des § 360 Abs 1 SGB III. Diese Regelungen seien mit dem GG vereinbar. Dadurch habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch sei das Willkürverbot nicht verletzt worden, da eine Unsachlichkeit der Differenzierung nicht evident sei. Der Anteil an der InsG-Um...

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