rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.07.1998; Aktenzeichen S 42 KA 1813/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gleichzeitig zur haus- und fachärztlichen Versorgung zugelassen werden kann.
Der Kläger nimmt seit dem 20. September 1977 als Internist ohne Teilgebietsbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung in M. teil.
Mit Schreiben vom 15. September 1995 beantragte er die Zulassung zur gleichzeitigen fach- und hausärztlichen Versorgung. Hilfsweise beantragte er - für den Fall einer abschlägigen rechtskräftigen Entscheidung - die Zulassung zur hausärztlichen Versorgung. Der Zulassungsausschuss Ärzte - Schwaben - wies mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 (beschlossen am 13. Dezember 1995) den Antrag des Klägers auf Zulassung zur gleichzeitigen fach- und hausärztlichen Versorgungstätigkeit als unzulässig zurück, ebenso den Hilfsantrag. Der Hauptantrag sei unzulässig. Er sei nicht statthaft, da er auf ein nicht verfolgbares Rechtsziel gerichtet sei. Der hilfsweise gestellte Antrag sei ebenfalls zurückzuweisen, weil er in unzulässigerweise von einer Bedingung, nämlich der abschlägigen rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptantrag, abhängig gemacht worden sei.
Gegen den ihm am 29. Januar 1996 zugestellten Bescheid des Zulassungsausschusses legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1996 Widerspruch ein. Er stellte klar, dass in dem von ihm begehrten weiteren Zulassungsverfahren zur gleichzeitigen haus- und fachärztlichen Versorgung keine zeitlich befristete Zulassung aufgrund der Ausnahmeregelung des § 73 Abs.1 a Satz 4 SGB V beansprucht werde, sondern eine unbefristete grundsätzliche Zulassung zur weiteren haus- und fachärztlichen Versorgung, die über die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen des § 73 SGB V hinausgehe. Die Bestimmung des § 73 SGB V sei verfassungswidrig und deshalb vom Beklagten nicht zu berücksichtigen. Der Bundesgesetzgeber habe keine Kompetenz zur Aufteilung des einheitlichen Arztberufes in eine haus- und fachärztliche Tätigkeit. Diese Aufteilung verstoße gegen Art.12 Grundgesetz (GG). Als Internist übe er eine fachärztliche Tätigkeit aus, die unter dem Schutz von Art.12 GG stehe. Es sei ihm bisher im Rahmen der verfassungsrechtlich in Art.12 GG garantierten Berufsfreiheit freigestellt geblieben, ob er sich auf seine fachärztliche Tätigkeit beschränke oder statt dessen bzw. zusätzlich an der hausärztlichen Versorgung beteilige. Er sei qualifiziert, sowohl haus- wie fachärztlich tätig sein zu können, wie er dies bereits bisher praktiziert habe. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 73 SGB V nahm er Bezug auf ein Gutachten von Prof.Dr.jur.M. H. , das er seinem Widerspruch beilegte. Bei seiner Niederlassung als Internist sei das Konzept seiner Praxis mit Röntgen, Endoskopie so angelegt worden, dass er sowohl fachärztlich als auch hausärztlich tätig sein konnte. Sein Widerspruch beziehe sich nur auf die Abweisung des Hauptantrages.
Mit Bescheid vom 13. November 1996, beschlossen in der Sitzung am 12. November 1996, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei Facharzt für innere Medizin ohne die Berechtigung, eine Schwerpunktbezeichnung zu führen. Er habe gemäß § 73 Abs.1 a Satz 2 und 3 SGB V ein Wahlrecht zwischen der Teilnahme an der haus- oder fachärztlichen Versorgungstätigkeit. Sein Antrag, ihn entgegen der gesetzlichen Regelung zur gleichzeitigen haus- und fachärztlichen Versorgung zuzulassen, finde im Gesetz keine Stütze, er sei mithin auf ein nicht verfolgbares Rechtsziel gerichtet und daher unzulässig. Der Zulassungsausschuss sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Antragsverfahren auch über unzulässige Anträge entschieden werden müsse und habe den Antrag zu Recht abgelehnt. So weit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 73 Abs.1 a SGB V geltend mache, werde darauf hingewiesen, dass Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss als Behörden die bestehenden Gesetze anzuwenden hätten und, anders als die Gerichte, keine Möglichkeit hätten, nach Art.100 Abs.1 Satz 1 GG ein Verfahren auszusetzen, um ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme, durch Vorlage an das Bundesverfassungericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 29. November 1996 zugestellt.
Die dagegen erhobene Klage ging am 18. Dezember 1996 beim Sozialgericht München ein.
Zur Begründung der Klage wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Klageziel sei die zeitlich unbeschränkte gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung und damit die Aufrechterhaltung der Praxis im Umfang wie bisher. Er versorge etwa ein Drittel seiner Patienten mit spezi...