Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenlegung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts nach § 21e Abs 9 Halbs 1 GVG
Orientierungssatz
Bei der Offenlegung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts nach § 21e Abs 9 Halbs 1 GVG handelt es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Geschäftsverteilungsplans. Einem Kläger stehen über seine Verfahrensrechte im konkreten Verfahren hinaus keine Kontrollrechte im Namen der Öffentlichkeit zu.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage um Verbescheidung des Antrags der Klägerin vom 10.01.2019 auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bzw. nach Erledigung um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns.
Die 1964 geborene Klägerin stellte am 10.01.2019 zunächst einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2019 ab, da medizinische Rehabilitation aufgrund des bestehenden Gesundheitszustandes (komplette Immobilität der Klägerin mit Rollstuhlgebrauch und Pflegegrad 3 ab 01.02.2019) nicht durchführbar sei. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2019 Widerspruch ein und in der Folge Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verbescheidung des Widerspruchs (Aktenzeichen S 56 R 1176/19 ).
Mit Schreiben vom 02.10.2019 beantragte die Klägerin die Umdeutung des Reha-Antrags in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 04.03.2020 übersandte die Klägerin die von der Beklagten in der Folge angeforderten Formblätter zum Rentenantrag. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27.03.2020 mit, dass weitere Unterlagen erforderlich seien hinsichtlich der Feststellung der Versicherungszeiten bzw. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Klägerin erklärte in der Folge die unter dem Aktenzeichen S 56 R 1176/19 anhängige Untätigkeitsklage für erledigt.
Mit Schreiben vom 28.04.2020 übersandte die Klägerin u.a. ihr Abiturzeugnis, ein Studienbuch der Universität W, die Dipl.-Urkunde vom 01.12.1991 der Bayerischen Beamtenfachschule, ein Prüfungszeugnis vom 03.07.2014 über die bestandene Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Nach Durchsicht aller Unterlagen forderte die Beklagte ergänzend Auskünfte zum Zeitraum 01.07.1984 bis 30.11.1984 und 01.03.2012 bis 31.07.2014 sowie zu den Jahren 2010 und 2011. Mit Schreiben vom 12.06.2020 machte die Klägerin weitere Angaben zu ihren Versicherungszeiten.
Bereits am 14.04.2020 hatte die Klägerin erneut Untätigkeitsklage erhoben. Es seien alle Unterlagen vorhanden. Die medizinischen wie auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien geklärt. Beantragt wurde, 1. der Beklagten durch das Gericht aufzugeben, spätestens innerhalb von vier Wochen den Grundentscheid über die volle Erwerbsminderungsrente zu erlassen. 2. Die Dringlichkeit der Sache festzustellen, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der dringlichen Bearbeitung der Sache ein Zwangsgeld von 10.000 EUR anzudrohen und die Entscheidung durchzusetzen, weil das ungeteilte ALG bereits im November 2020 ende und 3. Der Beklagten aufzugeben, die vollständigen Akten der Klägerin gegenüber dem Gericht unverzüglich vorzulegen und der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten in der Geschäftsstelle des SG Einsicht zu gewähren sowie - soweit zulässig - ein Zwangsgeld von 10.000 EUR zur Durchsetzung anzudrohen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.06.2020 volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit von 01.01.2019 bis 30.11.2021 in Höhe von monatlich 1.122,64 EUR brutto. Im Hinblick darauf wurde von der Beklagten eine Untätigkeit bestritten. Mit Schreiben vom 27.03.2020 seien von der Klägerin weitere Unterlagen angefordert worden, die für die Bearbeitung des Rentenantrages erforderlich seien. Nach Eingang der Unterlagen sei mit Bescheid vom 22.06.2020 der Klägerin volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit von 01.01.2019 bis 30.11.2021 in Höhe von monatlich 1.122,64 EUR brutto bewilligt worden.
Auf Anfrage des Gerichts vom 24.07.2020, ob die Untätigkeitsklage damit erledigt sei, hat die Klägerin beantragt, die Untätigkeitsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterzuführen. Das Feststellungsinteresse liege in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die Klageanträge seien nicht vollständig erledigt, da dem Recht auf Akteneinsicht nicht nachgekommen worden sei. Nach Übersendung der Beklagtenakten hat das SG der Klägerin Akteneinsicht gewährt. Die Akteneinsicht wurde wiederholt, nachdem zunächst der medizinische Teil nicht übersandt worden war.
Nachdem die Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.06.2020 erneut Wiederspruch eingelegt hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2021 volle Erwerbsminderungsrente nunmehr auf Dauer. Mit Bescheid vom 29.07.2021 wies die Beklagte d...