nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 17.07.1998; Aktenzeichen S 9 V 24/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 9 V 1/03 RH) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (S 9 V 24/97) wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen Nachzahlungsbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 5.308,00 DM zur Hälfte mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen verrechnen durfte.
Der am 1923 geborene Kläger, der seit Mai 1992 getrennt von seiner Ehefrau lebt und dieser keinen Unterhalt leistet (mangels Leistungsfähigkeit), bezieht wegen einer als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Versorgung und erhält Grundrente, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag. Auf die Ausgleichsrente wurde in der Vergangenheit eine von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft bezogene Unfallrente in voller Höhe angerechnet. Mit Bescheid vom 22.10.1996 stellte der damals zuständige (der Kläger wechselte häufig seinen Wohnsitz) Freistaat Bayern durch das Amt für Versorgung und Familienförderung Landshut gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) fest, die Unfallrente sei lediglich zum Teil auf die Ausgleichsrente anzurechnen; mit weiterem Bescheid vom 19.03. 1997 berechnete er diese Leistung ab 01.02.1992 neu, wobei sich eine Nachzahlung in Höhe von 5.308,00 DM zu Gunsten des Klägers ergab. Mit der Hälfte dieses Betrages verrechnete er aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Beigeladenen vom 22.08.1989 deren rückständige Beitragsansprüche gegen den Kläger (Bescheid vom 24.03.1997); dieses Verrechnungsersuchen hatte die Beigeladene im Schreiben vom 15.07.1996 aufrecht gehalten, den aktuellen Rückstand auf 49.500,71 DM beziffert und gleichzeitig mitgeteilt, von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft monatlich 67,08 DM zu erhalten. Außerdem verrechnete der Freistaat Bayern Beitragsansprüche der Beigeladenen mit einem Teilbetrag der laufenden Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von monatlich 50,00 DM. Zur Begründung gab er an, nach der nunmehrigen Überprüfung der Einkommens- und Lebenssituation würden bereits 67,08 DM der Verletztenrente des Klägers von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Mainz mit Ansprüchen der Beigeladenen verrechnet; somit verfüge dieser unter Außerachtlassung seiner Grundrente nach dem BVG und dem Verrechnungsbetrag von 67,08 DM über ein Gesamtnettoeinkommen von 1.225,53 DM; unter Berücksichtigung der Mietbelastung von 550,00 DM erscheine es im Wege der Ermessensausübung angemessen, den Verrechnungsbetrag laufend auf monatlich 50,00 DM und einmalig auf die Hälfte der Nachzahlung (2.654,00 DM) festzusetzen; hierbei werde berücksichtigt, dass der Kläger mit den Rentenbezügen, der verbleibenden Teilnachzahlung von 2.654,00 DM und den für monatlich 450,00 DM von seiner Vermieterin übernommenen Verpflegungs- und Wäschepflegeansprüchen über eine preiswerte und gesicherte Lebenssituation verfüge; seine Anhörungsstellungnahmen vom 19.11.1996 und 09.02.1997 hierzu seien umfassend gewürdigt; danach lägen keine vorrangig erfüllbaren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Unterhaltsansprüche oder sonstige finanzielle Mehrbelastungen vor; sein Gesundheitszustand sei angemessen mit dem Verbleib der Grundrente und dem nach § 23 BSHG erhöhten Sozialhilfesatz berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 09.04. 1997 wies das Bayer. Landesamt für Versorgung und Familienförderung mit Bescheid vom 27.05.1997 zurück.
Der Kläger erhob hiergegen am 13.06.1997 Klage zum Sozialgericht Landshut und verzog am 14.11.1997 nach S. (Land Rheinland-Pfalz). Der damals beklagte Freistaat Bayern schloss daraus, ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und damit auch der Passivlegitimation sei eingetreten und veranlasste den nunmehrigen Beklagten, das anhängige Klageverfahren weiterzuführen. Das Sozialgericht bezeichnete und behandelte seitdem das Land Rheinland-Pfalz als Beklagten. Auf das wiederholte Vorbringen des Klägers, er sei sozialhilfebedürftig und werde dies noch mehr, wenn der Verrechnung stattgegeben werden, ließ sich das Sozialgericht von der Kreisverwaltung B. die dort geltenden Regelsätze nach § 22 BSHG übersenden. Mit Beschluss vom 07.07. 1998 lud es die AOK Rheinland-Pfalz zum Verfahren bei. Nach Anhörung der Beteiligten hob es mit Gerichtsbescheid vom 17.07. 1998 die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als Beitragsschulden in Höhe von 50,00 DM monatlich mit laufenden Zahlungen verrechnet worden waren; zwar läge ab Juli 1997 keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG vor, die durch den Mietvertrag vom 04.09.1997 erhöhte Mietbelastung des Klägers sei aber nicht ausreichend bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden; im Übrigen wies es die Klage ab.
Die anschließende Berufung des Klägers wies das Bayer. Lan...