Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Hinterbliebenenrente. Zuschlag. Zusplittung. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 92 Abs 6 ALG
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Regelung des § 92 Abs 6 ALG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Hinterbliebenenrente sowie der Altersrente für Landwirte.
Der 1941 geborene Kläger erhielt ab 01.02.1996 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im Mai 2005 übergab er seinen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Tochter. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2006 ab 01.07.2006 Altersrente an Landwirte nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Seine 1951 geborene Ehefrau, mit der der Kläger seit dem 02.03.1973 verheiratet war, bezog vom 01.04.1995 bis zu ihrem Tod am 02.04.2009 Erwerbsminderungsrente. Sie hat vom 01.01.1995 bis 31.03.1995 3 Monate an Beiträgen zur Beklagten gezahlt. Bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente wurden diese 3 Beiträge sowie 262 Kalendermonate mit "zugesplitteten" Beiträgen für die Zeit vom März 1973 bis Dezember 1994 nach § 92 Abs. 1, 2 ALG und 161 Kalendermonate Zurechnungszeit angerechnet.
Nach dem Tod seiner Ehefrau 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2009 zunächst mit der Begründung ab, dass die Verstorbene insgesamt nur drei Monate anrechenbare Beiträge als Landwirt entrichtet habe (01.01.1995 bis 31.03.1995). Zusplittungszeiten, die der Verstorbenen angerechnet worden seien, könnten nach § 92 Abs. 6 ALG bei einer Witwerrente nicht berücksichtigt werden, wenn die Zusplittung aus dessen eigenen Beiträgen erfolgen würde.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und wies auf die von seiner Ehefrau zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hin.
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28.05.2009 und auch telefonisch mit, dass aufgrund der Zeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Witwerrente zwar bestehen würde. In der Folge müsste jedoch der in der Altersrente des Klägers enthaltene Zuschlag um diesen Betrag gekürzt werden. Im Ergebnis würden beide Renten nebeneinander gezahlt, es würde sich jedoch kein finanzieller Vorteil für ihn ergeben. Er wurde um Mitteilung gebeten, ob weiterhin Witwerrente gewünscht werde.
Der Kläger bat dennoch um Abhilfe seines Widerspruchs.
Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger in Abhilfe des Widerspruchs mit Bescheid vom 14.07.2009 eine Hinterbliebenenrente ab 01.05.2009 in Höhe von netto 1,69 EUR.
Zugleich wurde mit einem weiteren Bescheid vom 14.07.2009 der Bescheid vom 22.08.2006 über die Gewährung der Altersrente nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise aufgehoben. Ab 01.05.2009 werde die Altersrente neu berechnet; die Steigerungszahl des Zuschlags werde auf die Steigerungszahl 0,7398 gemindert. Die Rente betrage laufend netto 357,36 EUR (statt vorher 359,06 EUR). Infolge der Änderung der Leistungshöhe ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 8,34 EUR. Dieser zurückgeforderte Betrag werde mit der laufenden monatlichen Leistung aufgerechnet. Bei dem gegebenen Sachverhalt könne die Alterskasse keine Gründe feststellen, die einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheides entgegenstünden. Die Rückforderung bedeute insbesondere keine über das normale Maß hinausgehende Härte.
Gegen die beiden Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Bei der Höhe der Hinterbliebenenrente sei unberücksichtigt geblieben, dass für die Ehefrau in der Zeit vom 01.03.1973 bis 31.12.1994 bereits 262 Monate Versicherungszeiten als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers anerkannt worden seien.
Bezüglich der Altersrente sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, dass die Gewährung einer Hinterbliebenenrente gleichzeitig dazu führe, dass die Altersrente neu zu berechnen sei. Im Übrigen sei zugleich mit der falschen Berechnung der Hinterbliebenenrente von einer falschen Berechnung der Altersrente auszugehen.
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2009 zurückgewiesen.
Für die Zusplittungszeiten seien von der verstorbenen Ehefrau keine Beiträge entrichtet worden; sie könnten nach § 92 Abs. 6 ALG bei einer Witwerrente für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten anzurechnen gewesen seien, nicht nach § 92 Abs. 1 ALG zugesplittet werden.
Treffe in der Alterssicherung der Landwirte eine Rente mit Zuschlag mit einer weiteren Rente ohne Zuschlag zusammen, sei der Zuschlag gemäß § 97 Abs. 6 Satz 2 ALG um den Betrag der weiteren Rente zu mindern.
Mit der Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass § 92 Abs. 6 ALG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht verfassungsgemäß sei. § 92 Abs. 6 ALG ...