Leitsatz (amtlich)

Die Begrenzung der wegen Schul- oder Berufsausbildung weiter gewährten Waisenrente bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.1975; Aktenzeichen 11 RA 164/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649520

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