Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit für ungelernte Arbeiter bei Summierung gewöhnlicher Leistungsbeschränkungen. Betriebsunüblichkeit

 

Orientierungssatz

1. Ungelernte Arbeiter sind auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bundesweit verweisbar. Dabei kommt es nicht auf eine detaillierte Einzelaufzählung oder eine konkrete Benennung von in Betracht kommenden Tätigkeiten oder eines konkreten Arbeitsplatzes dieses Arbeitsbereiches an. Entscheidend und ausreichend ist, ob noch ein Arbeitseinsatz unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.

2. Die Frage nach der betriebsüblichen Einsetzbarkeit kann hierbei angesichts der Variabilität des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht etwa positiv in dem Sinne gestellt werden, daß bestimmte Leistungsmerkmale, die noch vorhanden sein müssen, aufgezählt werden. Es ist vielmehr umgekehrt eine negative Abgrenzung dahingehend vorzunehmen, daß bei einem an und für sich noch gegebenen vollschichtigen Leistungsvermögen nur dann Zweifel an der betriebsüblichen Einsetzbarkeit vorhanden sind, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen vorhanden ist. Die Frage der Betriebsunüblichkeit stellt sich danach nur dann, wenn über die bloße Beschränkung auf leichte Tätigkeiten hinaus noch weitere, erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen vorliegen, die zu einem deutlich reduzierten Leistungsbild über die Beschränkung auf leichte Arbeiten hinausführen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen B 13 RJ 71/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671227

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