rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 24.03.2000; Aktenzeichen S 10 U 5077/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 24.04.1999 als landwirtschaftlicher Unfall und die Entschädigung dessen Folgen durch die Beklagte streitig.
Der am 1960 geborene Kläger ist im Hauptberuf Industriemechaniker, daneben bewirtschaftet er eine kleine Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Flächen (6,62 ha) sind im Wesentlichen verpachtet. Am 24.04.1999 hat er einen Unfall erlitten, als er damit beschäftigt war, Astholz, das er zuvor aus seinem Wald nach Hause gebracht hatte, mit der Kreissäge zu zerkleinern. Das zu sägende Holz war im Winter 1998/Frühjahr 1999 im eigenen Wald gewonnen, später dann abtransportiert und im Anwesen gelagert worden. Am 24.04.1999 hatte der Kläger mit der Aufarbeitung zu Brennholz begonnen. Bei dem Unfall hat sich der Kläger nach dem vom Durchgangsarzt Dr.K. erstatteten Bericht Verletzungen am rechten Zeigefinger und Mittelfinger in Form einer Teilamputation des Zeigefingers im Mittelgelenk und einer ausgedehnten Weichteilverletzung sowie einer teilweisen Durchtrennung der Strecksehne des rechten Mittelfingers zugezogen.
Mit Bescheid vom 17.06.1999 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus Anlass des Ereignisses vom 24.04.1999 ab, weil sich der Unfall nicht bei einer Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen ereignet habe, sondern bei einer Arbeit für den nicht landwirtschaftlich geprägten Haushalt.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bislang das im Anwesen vorrätige Brennholz auch zum Kochen von Viehfutter in einem Kartoffeldämpfer benötigt worden sei und dass somit jenes Brennholz auch dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers gedient habe. Wesentlich sei aber, dass das Aufarbeiten von Schadholz der Pflege des Waldes diene, die versicherte Tätigkeit umfasse somit auch das Aufarbeiten von Brennholz, selbst wenn es nur im eigenen Haushalt verheizt werde. Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, ob das Holz noch im Wald vor Ort verarbeitet werde oder erst später im Bereich des Anwesens, in jedem Fall handele es sich noch um eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, weil auch die Abschlußarbeit - hier im Sinne der Brennholzzubereitung - letztlich der notwendigen Bewirtschaftung des Waldes diene.
Von der Beklagten wurde eine Inaugenscheinnahme durchgeführt, mit Befragung der Ehefrau bzw. des Schwiegervaters des Klägers (vgl. Niederschriften vom 10.09./13.09.1999).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 wies sodann die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Selbst wenn das aufbereitete Brennholz auch der Zubereitung von Viehfutter gedient habe, was hier im Hinblick auf die Ermittlungen nicht nachzuweisen sei, würde der hierfür benötigte Anteil des Brennholzes in keinem Verhältnis zu dem Anteil stehen, der für die Beheizung des Hauses benötigt werde. Da der Haushalt des Klägers im vorliegenden Fall nicht landwirtschaftlich geprägt sei, könne ein Entschädigungsanspruch nicht begründet werden.
Mit seiner beim Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Entschädigung wegen der am 24.04. 1999 erlittenen Verletzungen aufrechterhalten: Die Auffassung der Beklagten, dass Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Aufarbeiten von Brennholz erfolgen, versicherte Tätigkeiten seien, soweit und solange sie im Wald verrichtet würden, jedoch nicht mehr ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Holz im landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers aufgearbeitet werde, sei nicht nachvollziehbar. Diese Differenzierung widerspreche jeglicher gesetzlicher Logik, objektive Gründe für eine solche gäbe es nicht, denn das Zubereiten von Brennholz stelle einen einheitlichen Vorgang dar.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Landratsamtes Schwandorf vom 07.02.2000 eingeholt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm wegen der Verletzungen anläßlich des Unfalls vom 24.04.1999 die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.03.2000 hat das Sozialgericht antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Verletzungen aus Anlass des Unfalls vom 24.04.1999 Entschädigung zu gewähren: Im Falle des Klägers sei es geboten, den Versicherungsschutz weiterreichen zu lassen, als das die Beklagte gelten lassen wolle. Wenn die Beklagte die Beitragspflicht von Eigentümern selbst kleiner Waldparzellen in aller Regel mit deren Pflicht begründe, ihren Wald nach den Vorschri...