Leitsatz (amtlich)

Ein Prozessvergleich beendet ein Verfahren.

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 164/12 durch Prozessvergleich vom 8. Mai 2012 erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bewilligungszeiträume vom 01.01.2005 bis 30.11.2008.

Die Kläger sind seit 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Wegen nachgereichter Unterlagen sowie zahlreicher Widersprüche und Klageverfahren wurden die Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum mehrfach korrigiert. Insgesamt gingen in den streitigen Bewilligungszeiträumen auf das Konto der Kläger 38.175,87 EUR ein.

Vor dem Sozialgericht Augsburg machten die Kläger weitere 2.885,56 EUR geltend, wobei sie dies zum Teil unter Anfechtung bereits bestandskräftiger Bescheide beantragten bzw. eine Differenz zwischen Bewilligungsbescheid und Auszahlungsbetrag begehrten.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 ab. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen bestandskräftige Entscheidungen richte. Die Leistungsklage auf Auszahlung bewilligter Leistungen sei unbegründet, da die bewilligten Leistungen nach den Feststellungen des Sozialgerichts in voller Höhe ausbezahlt worden seien.

Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Az L 7 AS 164/12). Im Erörterungstermin am 08.05.2012 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte zahlt einmalig 400,00 EUR bezüglich sämtlicher Forderungen für den streitgegenständlichen Zeitraum.

2. Die Kläger nehmen das Angebot unter 1. an.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schreiben vom 14.05.2012 haben die Kläger den Vergleich widerrufen. Die im angefochtenen Gerichtsbescheid enthaltene Aufstellung der Monatsbeträge sei in mehreren Punkten falsch. Auch seien die Grundlagen für die Auszahlungen der Leistungen zum Teil rechtswidrig.

Anhand der Bescheide in Verbindung mit Kontoauszügen könnten die Kläger belegen, dass der Beklagte seine Bescheide nicht korrekt ausgeführt habe. Es werde um Vereinbarung eines Gesprächstermins zur Klärung des Sachverhalts gebeten.

Die Kläger beantragen,

das Berufungsverfahren L 7 AS 164/12 fortzusetzen und den Beklagten zur Auszahlung weiterer Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass das Verfahren L 7 AS 164/12 durch Prozessvergleich vom 08.05.2012 erledigt worden ist.

Der Beklagte verweist auf die Rechtsgültigkeit des abgeschlossenen Vergleichs.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger haben mit ihrem Begehren, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 7 AS 164/12 zu erreichen, keinen Erfolg. Dieses Verfahren hat sich durch den im Rahmen des Erörterungstermins am 08.05.2012 geschlossenen Prozessvergleichs erledigt.

Der von den Klägern erklärte Widerruf geht ins Leere, weil ein Widerrufsrecht nicht besteht. Ein solches ist nicht vereinbart worden; ein Widerrufsrecht von Gesetzes wegen existiert nicht.

Die im Erörterungstermin am 08.05.2012 nach eingehender Erörterung des Streitgegenstandes durch die Kläger abgegebene Erklärung, dass dem Vergleich zugestimmt werde und der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt sei (vgl. Ziffer 4 des Vergleiches), kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 101 Rz. 17a).

Beide Kläger haben dann im Bewusstsein, dass der Kläger zu 1) immer noch Fehler des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum annahm, auf den vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Vergleich eingelassen. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt. Mit dieser Prozesshandlung fand das Verfahren seinen Abschluss.

Die Kläger tragen mit ihrem Fortsetzungsbegehren lediglich Gesichtspunkte vor, die gerade Gegenstand der Erörterung am 08.05.2012 waren, insbesondere auch was die Auszahlungen an die Kläger im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2008 anbetrifft.

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach §§ 579, 580 ZPO (Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage) liegen nicht vor. Hierzu wurde auch nichts vorgetragen.

Da der Prozessvergleich somit wirksam ist, hat er das Berufungsverfahren L 7 AS 164/12 erledigt. Dies war im Tenor festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass die Kläger mit ihrem Begehren erfolglos blieben.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3458358

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