Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. Verbindlichkeit. Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung. Qualifikation. Pflegefachkraft

 

Orientierungssatz

Die Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB 1 in der ambulanten Pflege,, Kurzzeitpflege und teilstationären Pflege decken sich zwar weitgehend mit den gesetzlichen Vorgaben des § 71 Abs 3 SGB 11, soweit sie aber höhere Anforderungen an die Qualifikation der Pflegekräfte stellen als das Gesetz, kann ihnen keine verbindliche Sicherung im Verhältnis zu den potentiellen Leistungserbringern eingeräumt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen B 3 P 14/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.07.1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, den vom Kläger beantragten Versorgungsvertrag für eine ambulante Pflegeeinrichtung abzuschließen.

III. Die Beklagten haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen dem von ihm beabsichtigten ambulanten Pflegedienstes mit den Pflegeeinrichtungen der Beklagten streitig; dabei geht es hier um die Anerkennung des Klägers als Pflegefachkraft i.S. der §§ 71 Abs.3, 72 SGB XI.

Der ... 1967 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger. Vom 01.10.1989 bis 31.12.1995 war als examinierter Krankenpfleger-Altenpfleger in der Fachklinik E beschäftigt. Laut Zeugnis der H-Universität B hat er das Hochschulstudium Krankenpflege absolviert und ist Diplomkrankenpfleger (Diplom vom 05.03.1996).

Am 02.06.1998 zeigte der Kläger den Beklagten an, sich mit dem ambulanten Pflegedienst ... selbständig machen und ab Herbst 1998 voraussichtlich in Füssen und Umgebung tätig sein zu wollen. Als verantwortliche Pflegefachkraft wurde u.a. der Kläger selbst angegeben, als weitere Geschäftspartner wurden G.R. als Geschäftsführerin und Einsatzleiterin, H S als Geschäftsführer und Schriftführer und R B als Geschäftsführer und Pflegeberater benannt.

Mit Schreiben vom 20.08.1998 teilten die Beklagten (Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern) ... mit, dass nach der Gesetzeslage ein Versorgungsvertrag mit der vorgenannten Pflegeeinrichtung nicht abgeschlossen werden könne, da diese nicht den Anforderungen des § 71 SGB XI i.V.m. den "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" entsprechen. In den Qualitätsrichtlinien sei vorgesehen, dass die Personen die Voraussetzung als verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Krankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger oder Altenpfleger/-pflegerin besitzen. Ferner sei die Eignung zur Übernahme der ständigen Verantwortung davon abhängig, dass die verantwortliche Pflegefachkraft innerhalb der letzten fünf Jahres mindestens zwei Jahre hauptberuflich tätig war, davon ein Jahr im ambulanten Bereich.

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und geltend gemacht, er erfülle die alternative Voraussetzung der Ziff. 3.1.2.1 der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 31.05.1996. Danach reiche es aus, dass der Abschluss einer Ausbildung im Pflegemanagement an einer Fachhochschule oder Universität vorliege.

Dagegen wurde seitens der Beklagten eingewandt, der Diplom-Krankenpfleger sei einem Pflegemanager nicht gleichzusetzen. Dem Zeugnis sei nämlich nicht zu entnehmen, dass andere Lehrinhalte als Krankenpflege vermittelt worden seien.

Auf Anfrage teilte der Dekan der Medizinischen Fakultät der C B am 05.03.1999 mit, der nicht mehr existierende Studiengang als Diplom-Krankenpfleger sei in seinem hauptsächlichen Ziel darauf ausgerichtet gewesen, Manager für die mittlere und höhere Leistungsebene im Pflegebereich von Kliniken und Krankenhäusern auszubilden.

Die Beklagten wandten hiergegen ein, dass die notwendige ambulante Erfahrung durch die nachgewiesene Ausbildung nicht ersetzt werde.

Das Sozialgericht hat von der Bundesanstalt für Arbeit Blätter zur Berufskunde zum Diplom-Pflegedienstleiter, eine Übersicht der Studiengänge im Bereich Pflegewissenschaften und Ausbildungsinhaltsbeschreibungen von Fachhochschulen und Universitäten beigezogen. In der mündlichen Verhandlung am 14.07.1999 teilte der Kläger mit, die ambulante Pflegediensteinrichtung ... sei nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten nicht zustande gekommen. Der Kläger erstrebe aber nach wie vor das Betreiben einer ambulanten Pflegediensteinrichtung.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.08.1998 aufzuheben und festzustellen, dass er di...

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