Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Kraftfahrzeug(Kfz)-Hilfe.

Die Klägerin arbeitete nach drei Bandscheiben-Operationen und einer Arbeitsunfähigkeit seit 1993 zuletzt vom 01.01.1995 bis zum Eintritt ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit am 29.08.1995 als Büroangestellte. Den am 13.09.1993 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.1994/Widerspruchsbescheid vom 05.01.1995 zunächst ab, anerkannte aber am 29.03.1996 im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (Az.: S 3 RA 145/95) Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

Am 18.04.1995 stellte die Klägerin bei der AOK H. (weitergeleitet an die Beklagte) einen Antrag auf behinderungsbedingte Zusatzausstattung (besonderer Fahrersitz) für ihren BMW 320. Am 12.11.1995 verlangte die Klägerin mit Formblattantrag (Eingang 23.11.1995) von der Beklagten Hilfe zur Beschaffung eines gebrauchten Kfz. Bereits am 06.11.1995 hat sie den Vertrag über den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Marke VW-Golf CL mit Automatikgetriebe, Baujahr 1993 (Kaufpreis von 23.900,00 DM, Mehrpreis von 1.925,00 DM für ein Automatikgetriebe) unterschrieben. Unmittelbarer Anlass der Abmeldung des bereits vorhandenen Kfz (BMW) am 09.11.1995 waren die Folgen eines Unfalls im April 1995. Zur weiteren Begründung trug die Klägerin vor, dass eine 4. Bandscheibenoperation anstehe, sie danach aber wieder arbeiten wolle und deswegen ein Kfz benötige.

Nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses im Streit um die Erwerbsunfähigkeitsrente am 29.03.1996 wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.1996 den Antrag auf Hilfe zu den Anschaffungskosten zurück, weil es an den persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 SGB VI fehle. Die bereits vorhandene Erwerbsminderung lasse sich durch die Kfz-Hilfe nicht beseitigen. Nach den Ermittlungen der Beklagten stand die Klägerin ab 01.01.1995 in einem bis zum 30.06.1996 befristeten Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit (fünf Stunden täglich) bei der Firma L. GmbH & CO KG, N. . Arbeitsunfähigkeit lag vom 13.3. bis 13.04.1995, 10.07.bis 04.07.1995, 07.07.1995 und ab 29.08.1995 auf Dauer vor. Am 16.05.1995 erfolgte eine ambulante Untersuchung in einem Rehabilitationskrankenhaus. Am 26.09.1995 verschlechterte sich nach einem später vorliegenden Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. S. vom 16.02.1996 an das SG Mannheim der Gesundheitszustands erheblich.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, ohne ihn näher zu begründen. Am 27.09.1996 übersandte ein Kfz Händler (Autohaus L.) der Beklagten eine an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 26.09.1996 in Höhe von 30.260,71 DM über einen Neuwagens VW-Golf Automatik, Erstzulassung September 1996, den die Klägerin am 20.08.1996 verbindlich bestellt hatte. Am 28.02.1997 wies die Beklagte den Widerspruch ebenfalls wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen zurück.

Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Mannheim erhobenen und durch dessen Beschluss vom 14.05.1997 an das Sozialgericht Würzburg (SG) verwiesenen Klage hat die Klägerin vorgebracht, dass ihr Kfz-Hilfe zugesichert worden sei und sie in der Zeit der Antragstellung noch gearbeitet habe. Die Rentenzahlung sei erst ab 01.12.1995 erfolgt. Sie hat des weiteren eine Bescheinigung des Autohauses L. vom 20.02.1997 vorgelegt, wonach von einer Mitarbeiterin der LVA am 26.09.1996 bestätigt worden sei, dass die Fahrzeugrechnung und eine Kopie des Kfz Briefes an diese zugesandt werden solle, damit die Rechnung beglichen werde. Dies sei Bedingung für die Zulassung des Kfz gewesen.

Dagegen hat die Beklagte eingewandt, dass der spätere Leistungsbeginn zum 01.12.1995 nach dem Versicherungsfall vom 31.05.1995 auf rechtlichen Gegebenheiten beruhe und nicht auf einer Aussparung der Rente wegen einer Rehabilitationsleistung der Kfz-Hilfe. Die geminderte Erwerbsfähigkeit habe durch eine derartige Leistung nicht mehr abgewendet werden können, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Kfz-Hilfe bereits Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Übrigen habe sich die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst für erwerbsunfähig gehalten, andernfalls hätte sie kein Klageverfahren gegen die Rentenablehnung betrieben.

Demgegenüber behauptet die Klägerin, dass nach § 10 SGB VI auch dann geleistet werden könne, wenn eine bereits bestehende geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert werden könne. Hier habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit darin bestanden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung den Arbeitsplatz nicht zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe erreichen können. Sie hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe ihr nach Ablehnung des ersten Antrags auf Kfz-Hilfe telefonisch mitgeteilt, sie werde beim Kauf eines Neuwagens einen Zuschuss i.H.v. 18.000,00 DM zu den Anschaffungskost...

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