Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2005 wird in der Hauptsache zurückgewiesen.
II. Das Urteil des SG München wird in Ziffer 3 aufgehoben.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme und Änderung eines Feststellungsbescheides vom 10.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999, in welchem die Eingliederung einer Beschäftigung und der Erziehung der beiden Kinder der Klägerin in der ehemaligen UdSSR bzw. GUS nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in das System der deutschen Rentenversicherung verneint wurde.
Die 1952 geborene Klägerin ist - ohne deutsche Volkszugehörige zu sein - gemeinsam mit ihrem deutschen Ehemann am 17.12.1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 10.07.1997 erfolgte vom Landratsamt M. (Ausgleichsamt) die Feststellung, dass die Klägerin Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei.
Die Klägerin arbeitete vom 03.08.1976 bis 14.12.1996 (mit Unterbrechungen) als Ärztin im Gesundheitswesen der ehemaligen UdSSR. Seit 07.01.2000 ist sie in Deutschland als Ärztin approbiert. Eine Mitgliedschaft bei der bayerischen Ärzteversorgung ist aufgrund ihres Alters ausgeschlossen. Auf ihren Kontenklärungsantrag vom 08.10.1998 erteilte die Beklagte einen damals von der Klägerin nicht angefochtenen Feststellungsbescheid vom 10.05.1999, in welchem aus der Zeit in Russland lediglich Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände von 1969 bis 1972 vorgemerkt wurden. Als Zeit einer Rentenanwartschaft wurde der Zeitraum vom 03.08.1976 bis 14.12.1996 auch hinsichtlich der Erziehung zwei Kinder ausdrücklich abgelehnt, weil die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 FRG für eine Eingliederung im Sinne von §§ 15, 16 FRG nicht vorlägen. Dazu sei die Anerkennung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nicht ausreichend.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1999 zurück. Die Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis, da sie weder selbst Vertriebene oder Spätaussiedlerin, noch heimatlose Ausländerin sei. Ehegatten eines Spätaussiedlers könnten keinen eigenen Anspruch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) erwerben. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 1b FRG) ändere daran nichts, weil die dort genannte Voraussetzung einer Verhinderung der Inanspruchnahme des Versicherungsträgers des Herkunftslandes für bis zum 08.05.1945 zurückgelegte Beitragszeiten aufgrund der Kriegsauswirkungen nicht vorliege.
Den am 11.10.2004 zur Niederschrift gestellten Antrag der Klägerin, einen neuen Feststellungsbescheid über die Anerkennung der FRG - Zeiten zu erhalten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2004 unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 ab und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005). Diesen hatte die Klägerin damit begründet, dass gerade sie durch ihre Kinderziehung zur Effizienz des Generationenvertrags in Deutschland beigetragen habe. Da sie deutsche Staatsangehörige sei, habe sie eine volle rechtliche Gleichstellung zu erwarten. Sie dürfe gegenüber früheren Aussiedlern nicht ungleich behandelt werden. Schließlich sei davon auch der Zusammenhalt ihrer Familie berührt. Insgesamt seien Aussiedler aus bevölkerungspolitischen und demographischen Gründen ein Gewinn für Deutschland.
Mit ihrer zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und besonders betont, der Familie eines deutschen Spätaussiedlers anzugehören. Schließlich hat sie unter Anführung von Richtervorlagen zu Kürzungen nach dem FRG auf Zweifel an der Vereinbarkeit des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2094) mit der Verfassung Bezug genommen. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, ob Abkömmlinge und Ehegatten eines Spätaussiedlers eine Berechtigung nach dem FRG hätten. § 1 FRG müsse erweiternd verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass auch der Ehegatte eines Spätaussiedlers genauso wie der Ehegatte eines Vertriebenen rentenberechtigt sein müsse. Sonst bestehe eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Ehegatten, der aufgrund der Vertreibung des deutschen Volkszugehörigen zugereist sei. Schließlich bestehe nach § 8 BVFG ein allgemeiner Anspruch auf Eingliederung von Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin einen weiteren Versicherungsverlauf übersandt, in welchem Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Schulausbildung ab Januar 1997 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes vom 01.12.1996 bis 30.09.1998 vorgemerkt sind.
Durch Urteil vom 11.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen, weil keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung...