Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Beitragszeiten. Wehrdienstzeiten. Zeiten beim Bundesgrenzschutz. Gleichstellung

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB 6 ist nach ihrem Wortlaut eindeutig nur auf Zeiten anwendbar, in denen auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde. Die Einbeziehung von Zeiten beim Bundesgrenzschutz in diese Vorschrift könnte daher nur auf Grund zusätzlicher ausdrücklicher Verweisungen oder wegen einer durch übergeordnetes Recht gebotenen Gleichstellung erfolgen.

2. Eine Gleichstellung der Zeit der Beschäftigung beim Bundesgrenzschutz mit derjenigen Zeit, in der aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst (oder Zivildienst) geleistet wurde, lässt sich für die Zeit vor der Schaffung einer an die Wehrpflicht anknüpfende Grenzschutzdienstpflicht mit Einführung ab 18.1.1969 in § 42a Abs 1 WehrpflG idF vom 13.1.1969 nicht begründen. Diese Stichtagsregelung ist nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.02.2013; Aktenzeichen B 5 R 28/12 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere die Bewertung von Zeiten, in denen der Kläger beim Bundesgrenzschutz tätig war, streitig.

Der 1946 geborene Kläger beantragte am 22.11.2006 bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligte die Beklagte diese Rente ab 01.03.2007 in Höhe von 1.469,07 €. Dabei wurden zunächst 65,2389 Entgeltpunkte für Beitragszeiten und 1,5000 Entgeltpunkt für beitragsfreie Zeiten sowie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten in Höhe von 0,8353 Punkten berücksichtigt. Die Summe von 67,5742 Punkten wurde jedoch durch den entsprechenden verminderten Zugangsfaktor von 0,832 auf den Wert von 56,2217 reduziert, der dann der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurde.

Aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ist zu ersehen, dass für die Zeit vom 12.04.1966 bis 30.09.1967 17 Monate 19 Tage Pflichtbeitragszeiten im Rahmen einer Nachversicherung ausgewiesen wurden; auf die Zeiten entfielen 0,3749 Punkte sowie weitere 0,4166 Punkte, d.h. zusammen 0,7915 Punkte. Grundlage für die Berechnung war eine Bescheinigung vom 22.09.1967 über die Nachversicherung der Beschäftigungszeit beim Bundesgrenzschutz vom 12.04.1966 bis 30.09.1967 gem. § 124 Abs 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in Höhe von 7.965,95 DM.

Auf den Widerspruch des Klägers erfolgte mit Bescheid vom 15.03.2007 eine Neufeststellung der Rente ab Beginn wegen eines hier nicht streitgegenständlichen Zeitraums (monatliche Rente 1.490,41 €).

Im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger Berechnungen der Beklagten u.a. für den fiktiven Fall erbeten, dass er 18 Monate Wehrdienst bei der Bundeswehr geleistet hätte und nicht - wie tatsächlich erfolgt - beim Bundesgrenzschutz im Einsatz gewesen sei. Die Beklagte teilte mit, dass der Kläger im fiktiven Fall einer Wehrdienstleistung bei der Bundeswehr oder eines Zivildienstes für die Zeit vom 12.04.1966 bis 30.09.1967 0,7194 und 0,7500, insgesamt also 1,4694 Punkte erhalten hätte. Nach einer Probeberechnung wäre ein monatl. Rentenbetrag in Höhe von 1.505,73 € anzunehmen. Die Beklagte stellte hierzu fest, dass eine Gleichstellung des Grenzschutzdienstes mit dem Wehrdienst jedoch erst ab dem 01.10.1969 vorgesehen sei. Für die Zeit davor verbleibe es bei der entsprechenden Nachversicherung, selbst wenn die Tätigkeit beim Grenzschutzdienst gleichzeitig dazu geführt habe, dass eine Befreiung vom Wehrdienst vorgelegen hätte. Die Anwendung der Regelung über die Abgeltung der Wehrdienstzeiten, in denen lediglich Wehrsold gezahlt worden sei (§ 256 Abs 3 Sechstes Buches Sozialgesetzbuch -SGB VI-), komme mithin nicht in Betracht (Schreiben vom 12.06.2007).

Mit Schreiben vom 09.07.2007 hielt der Kläger an seinem Überprüfungsbegehren fest. Hierzu führte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2007 aus, dass dem Antrag des Klägers vom 09.07.2007 auf Rücknahme des Bescheides vom 15.03.2007und Neufeststellung der Rente nicht entsprochen werden könne. Die Überprüfung des Bescheides vom 15.03.2007 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Ein Rückgängigmachen der Nachversicherung zu Gunsten einer Anerkennung als Grundwehrdienstzeit sei nicht möglich, weil hierfür der Gesetzgeber keine Regelung vorgesehen habe.

Hiergegen legte der Kläger am 24.09.2007 Widerspruch ein und trug weiter vor, dass ihm seinerzeit versichert worden sei, dass er keine Nachteile erleiden würde, wenn er seine Wehrpflicht beim Bundesgrenzschutz ableiste; vielmehr sei es so dargestellt worden, dass er eine längere, härtere und sportlichere Ausbildung h...

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