nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 03.08.1998; Aktenzeichen S 10 KR 82/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Haushaltshilfe in der Zeit vom 08.04. bis 15.09.1988.
Die am ...1962 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet nach den ärztlichen Unterlagen an einer para-noiden Psychose und wurde deswegen vom 06. bis 08.03.1997 und (nach einem Entweichen) vom 11.03.1997 bis 09.02.1998 stationär im Bezirksklinikum Regensburg behandelt. Sie hat drei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann übte den Beruf eines Heilpraktikers bis April 1997 aus und versorgt seitdem den Haushalt.
Die Beklagte gewährte Haushaltshilfe für die Dauer des stationären Aufenthalts und vierzehn Tage nach Entlassung bis 23.02. 1998, indem sie dem Ehemann der Klägerin Verdienstausfall bis zur Höhe der Kosten erstattete, die bei Inanspruchnahme einer kommunalen oder caritativen Einrichtung entstanden wären.
Am 08.04.1998 wurde die Klägerin aufgrund der Verordnung des Psychiaters Dr ... vom 08.04.1998 erneut in das Bezirksklinikum Regensburg wegen der Psychose aufgenommen.
Der von der Klägerbevollmächtigten gestellte Antrag auf Wiedergewährung von Haushaltshilfe wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.04.1998 abgelehnt. Die Beklagte wies den Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Vorlage ärztlicher Atteste auf die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe hinwies, am 13.05.1998 mit der Begründung zurück, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Krankenhausbehandlung und der Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts nicht gegeben sei; die Klägerin habe vor Beginn dieser Krankenhausbehandlung den Haushalt nicht selbst geführt.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 18.06.1998 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, sie sei nach dem ersten Krankenhausaufenthalt nicht geheilt gewesen; die Entlassung am 09.02.1998 sei nur ein vorübergehender Rehabilitationsversuch gewesen. Die Wiederaufnahme in das Bezirksklinikum Regensburg sei aufgrund der gleichen Krankheit, nämlich der schwer ausgeprägten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erfolgt (vgl. Attest Prof. Dr ... vom 12.06.1998). Ihr stehe somit Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe in Höhe von wöchentlich 990,- DM zu.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 03.08.1998 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 verurteilt, der Klägerin ab 08.04.1998 für die Dauer des stationären Aufenthalts Haushaltshilfe zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 31.08. 1998, mit der sie geltend macht, mit der Entlassung der Klägerin am 09.02.1998 sei der Versicherungsfall Krankenhausbehandlung beendet und mit der zweiten Aufnahme am 08.04.1998 sei ein neuer Versicherungsfall eingetreten. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Krankenhausbehandlung und der Hinderung der Weiterführung des Haushalts; die Klägerin habe nach der Entlassung am 09.02.1998 den Haushalt nicht selbst geführt. Ursache für dieses Unvermögen sei allein die häusliche Situation. Die Eheleute hätten die Rollen im Haushalt neu verteilt, d.h. der Ehemann sollte den Haushalt führen und die Klägerin in einer stationären Einrichtung aufgenommen werden. Seit 08.03. 1999 befindet sich die Klägerin bis auf weiteres teilstationär in einer betreuten Wohngemeinschaft, deren Träger die Caritas ist.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.08.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.08.1998 zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Klägerin stehe weiterhin Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe für wöchentlich 50 Stunden in Höhe von 19,80 DM je Stunde zu.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), die gemäß § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG statthaft ist, ist begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 38 SGB V im streitigen Zeitraum.
Nach § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder anderer dort näher bezeichneter Leistungen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch a...