Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Bilderdienst. Begriff Lichtbildner. Kunst. Fotografieren. Reproduktion

 

Orientierungssatz

1. Ein Unternehmen, welches Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst und an Lichtbildwerken erwirbt und sie für Verlage, Werbeagenturen und andere Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, betreibt einen Bilderdienst iS des § 24 Abs 1 Nr 1 KSVG.

2. Die Tätigkeit eines von einem Bilderdienst iS des § 24 Abs 1 Nr 1 KSVG beauftragten selbständigen Fotografen, welcher Bilder (Gemälde) abfotografiert, ist unter den Kunstbegriff des KSVG einzuordnen.

3. Es spielt für die Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe keine Rolle, ob die beschäftigten selbständigen Künstler selbst versicherungspflichtig sind, oder, wie die hier beschäftigten selbständigen Fotografen, in die Handwerksrolle eingetragen sind und deshalb gemäß § 4 Nr 3 KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind.

4. Zum Begriff des Lichtbildners iS des § 2 Abs 2 Nr 7 KSVGDV.

5. Das Fotografieren eines Bildes (Gemäldes) ist keine Reproduktion, es ist vielmehr die fotografische Abbildung eines Gegenstandes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen B 3 KR 11/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668196

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