Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Februar 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2004 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung.

Der 1938 geborene Kläger ist seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Beklagten. Am 01.02.2004 erhielt er von der B.-Versicherung eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 9.675,00 EUR. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die Raiffeisenbank W., hatte für diesen bei Beschäftigungsbeginn im März 1988 bei der B.-Versicherung eine Direktversicherung abgeschlossen und ab 01.02.1993 mit Beiträgen finanziert. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.1995 hatte der Kläger die Beiträge ebenso privat bezahlt wie in den ersten fünf Jahren der Betriebszugehörigkeit.

Mit Bescheid vom 18.03.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Kapitalleistung in voller Höhe als Versorgungsbezug beitragspflichtig und ab 01.03.2004 monatlich zu einem Hundertzwanzigstel der Berechnung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrags zu Grunde zu legen sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 hat der Kläger am 30.08.2004 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe 1988 eine private Lebensversicherung abgeschlossen, die nach fünf Jahren in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei. Er habe 18.922,66 DM, der Arbeitgeber lediglich 2.475,00 DM zur Versicherung beigetragen. Eine private Lebensversicherung wie vorliegend stelle keinen Versorgungsbezug dar.

Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 17.02.2005 den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 insoweit aufgehoben, als der Beitragsberechnung der Kapitalauszahlung vom Kläger selbst getragene Beiträge zu Grunde gelegt wurden. Soweit die Kapitalleistung auf den Beiträgen beruhe, die der Kläger aus seinem Nettolohn in seine private Lebensversicherung bezahlt habe, stelle sie keinen Versorgungsbezug dar. Selbst finanziert habe der Kläger die Versicherung am Anfang nach Abschluss der privaten Lebensversicherung und dann nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses, als er die Versicherung als private Lebensversicherung wieder übernommen und bis zum Ende der Laufzeit die jährlichen Versicherungsbeiträge wieder ausschließlich selbst getragen habe.

Gegen das der Beklagten am 26.05.2005 zugestellte Urteil hat diese am 22.06.2005 Berufung eingelegt. Die Begründung des Versicherungsvertrags fünf Jahre vor dessen Übernahme als Direktversicherung stehe der Beurteilung als Versorgungsbezug nicht entgegen; ebenso wenig die Beitragsleistung durch den Kläger ab 01.02.1996, weil der Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer gewesen sei. Der Zusammenhang der Lebensversicherung mit der Berufstätigkeit sei hinreichend in der Direktversicherung zu sehen und in deren Fortführung auch ab 1996.

Demgegenüber ist von Klägerseite darauf hingewiesen worden, Direktversicherungen würden aus Bruttobezügen eines Arbeitnehmers finanziert, Lebensversicherungsprivatbeiträge hingegen aus Nettolohn. Wollte man Letztere zur Beitragsbemessung heranziehen, wäre ein Rentner doppelt zur Beitragspflicht herangezogen. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Kopie des Versicherungsscheins von 1988 vorgelegt, in dem der ehemalige Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.02.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.02.2005 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand ist allein die Beitragspflichtigkeit der Kapitalleistung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Mit seiner Klage vom 30.08.2004 hat sich der Kläger lediglich gegen den Bescheid der Beklagten über eine monatliche Beitragsforderung von 12,26 EUR gewandt, der Bescheid der Pflegekasse der Beklagten vom selben Tag hat keine Erwähnung gefunden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und im vollen Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.02.2005 kann keinen Bestand haben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2004 durfte nicht aufgehoben werden. Aus der Kapitalzahlung der B.-Versicherung vom 01.02.2004 sind Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Der Bemessung der Beiträge zur Krankenversiche...

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