Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der fiktiven Einstufung in das Rentensystem der technischen Intelligenz der DDR
Leitsatz (amtlich)
Die Beschäftigung der Klägerin in dem Kombinationsbetrieb Forschung und Projektierung erfüllt nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVltech) vom 17.08.1950 und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 1; VO AVItech § 1; 2. DB VO AVItech § 1 Abs. 1-2
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach §§ 1, 8 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) verpflichtet ist, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte sowie sonstige Daten festzustellen.
Die 1952 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16.10.2006 die Überarbeitung ihres bisherigen Kontenverlaufs unter Berücksichtigung der AVItech. Aus den zur Begründung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie am 26.02.1976 an der Ingenieurshochschule C. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion absolviert hat und dass sie in der Zeit ab 01.03.1976 als Ingenieur für Bautechnologie beschäftigt war, und zwar zunächst beim VEB Bau- und Montagekombinat S., Industrieprojektierung D., und danach vom 01.09.1981 bis 30.06.1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Industriebau D. (KB Forschung und Projektierung - KB FuP).
Für die Zeit ab März 1976 ist ein Arbeitsverdienst von monatlich 730 Mark bescheinigt und für die Zeit ab September 1981 von monatlich 1.020 Mark mit einer Zulage. Der in den Sozialversicherungsausweisen für die Zeit von März 1976 bis Juni 1990 angegebene jeweilige "beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst" war wegen der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 7.200 Mark jeweils niedriger als das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil die nach § 1 Abs. 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Antragstellerin trotz ihrer technischen Qualifikation den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R) erforderlich sei.
Den mit Schreiben vom 12.12.2006 erhobenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 zurück und führte zur Begründung nun insbesondere aus, dass § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar sei, weil der VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung D. kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gewesen und einem derartigen Betrieb auch nicht gleichgestellt worden sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.03.2007 (Eingang 23.03.2007) erhobene Klage beim Sozialgericht München (SG). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vor allem geltend gemacht, dass die Klägerin am 30.06.1990 in einem volkseigenen Bauproduktionsbetrieb gearbeitet habe. Nach Auffassung der Beklagten sei der Kombinationsbetrieb Forschung und Projektierung D. zwar nur ein Projektierungsbetrieb gewesen. Er habe aber als funktioneller Bestandteil zum VEB Bau- und Montagekombinat gehört, der insgesamt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Aufspaltung eines Betriebs in produktiv ausführende und ingenieurtechnisch vorbereitende Betriebseinrichtungen verbiete sich als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Auffassung der Beklagten beziehe sich außerdem formal auf die Situation von 1951 in der DDR und berücksichtige nicht die weitere Entwicklung in der DDR-Wirtschaft. So habe es nach 1951 immer weniger eigenständige Projektierungsbüros/-betriebe gegeben, weil sie in große Industriebetrie...