rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 06.11.2003; Aktenzeichen S 2 U 379/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2003 und der Bescheid der Beklagten vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 25.03.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 25.03.2002 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1959 geborene Kläger war als Süßwarenarbeiter bei der Firma M. in F. beschäftigt. Am 25.03.2002 rutschte er um 13.25 Uhr laut Unfallanzeige des Beschäftigungsunternehmens beim Treppensteigen auf dem Weg von den Umkleideräumen zur Kantine aus. Er schürfte sich dabei das rechte Knie auf und erlitt einen Basisbruch des 5. Mittelhandknochens der rechten Hand mit Dislokation (Durchgangsarztbericht Dr.S. vom 25.03.2002).
Der Arbeitgeber führte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2002 aus, die zeitliche Reihenfolge der Tätigkeiten des Klägers am Unfall habe sich wie folgt dargestellt: "Die Zeit anstempeln, sich umkleiden, vor Arbeitsbeginn Essen und Trinken einzunehmen oder zu besorgen. Der Aufenthalt in der Kantine hätte bis kurz vor Schichtbeginn (14.00 Uhr) gedauert." Auf eine weitere Anfrage der Beklagten hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass sich der Kläger am 25.03.2002 um 13.23 Uhr eingestempelt habe. Das Umkleiden habe etwa 5 Minuten gedauert. Die Arbeitszeit für die Spätschicht beginne um 14.00 Uhr. Der Kläger finde sich immer vor Spätschichtbeginn in der Kantine ein. Dort trinke er vor Arbeitsbeginn eine Flasche Spezi und rauche ein bis zwei Zigaretten. Das Mittagessen habe er bereits zu Hause eingenommen. Die Spätschicht gehe von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Kläger sei bei der Arbeit permanent großer Hitze und Staub ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 23.09.2002 lehnte die Beklagte eine Entschädigung für das geltend gemachte Unfallereignis ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Weg vor Beginn der Arbeitszeit vom Umkleideraum zur Kantine, um dort zu trinken und zu rauchen, sei nicht von Interessen des Betriebes, sondern vom persönlichen Interesse des Klägers geprägt gewesen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Unfall sei auf dem Werksgelände und vor dem Beginn der Arbeitszeit passiert. Er sei vom Umkleideraum zur Kantine gelaufen, um etwas zu trinken und habe vor Schichtübergabe eine Zigarette rauchen wollen. Die Maschinenübergabe erfolge ca. 10 Minuten vor Arbeitsbeginn. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 26.11.2002 mit der Begründung zurück, der auf der Arbeitsstätte zurückgelegte Weg von der Umkleidekabine zur Kantine, um dort noch etwas zu trinken und zu rauchen, habe nicht in einem Zusammenhang mit der Arbeit gestanden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 zu verurteilen, den Vorgang vom 25.03.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die Folgen des Mittelhandknochenbruches die entsprechenden Leistungen zu bewilligen. Er habe sich in der Kantine ein Getränk besorgen und dieses dort in ein Plastikbehältnis umfüllen wollen, um es anschließend zu seinem Arbeitsplatz mitzunehmen und es während seiner Tätigkeit dort zu sich zu nehmen, um den durch die hohe Temperatur an seinem Arbeitsplatz entstehenden Flüssigkeitsverlust während der Arbeitszeit ausgleichen zu können und damit seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der Weg zur Kantine sei kein Umweg oder Extraweg gewesen, da sich die Kantine unmittelbar auf dem Weg zwischen dem Umkleideraum und seinem Arbeitsplatz befinde. Außerdem habe sich der Unfall auch nicht etwa lange Zeit vor Arbeitsbeginn, sondern lediglich 10 Minuten vor Arbeitsbeginn ereignet. Denn die Spätschichtarbeiter müssten bereits um 13.45 Uhr am Arbeitsplatz sein, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Maschinen von der Frühschicht an die Spätschicht übergeben würden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2003 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger vor Schichtbeginn nur deshalb in die Kantine habe gehen wollen, um dort etwas zu trinken und eine oder vielleicht auch zwei Zigaretten zu rauchen. Nach seinen eigenen Angaben habe er nicht beabsichtigt, ein in der Kantine gekauftes Getränk mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne besonderes Durstgefühl durch eine bereits verrichtete Tätigkeit den Wunsch nach einem Getränk gehabt habe. Für diesen Fall bestehe nach der Rechtsprechung des BSG kein Versicherungsschutz. Hinzu komme, dass das beabsichtigte Rauchen einer Zigarette nicht den Interessen des Arbeitgebers dien...