Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Ungelernter. Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung eines auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.06.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1955 geborene Kläger stammt aus der Türkei. Er hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von 1982 bis 1998 als Arbeiter in der Metallindustrie versicherungspflichtig beschäftigt und in der Folgezeit - unterbrochen durch eine selbstständige Tätigkeit im Jahr 2001 - arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos gemeldet.
Am 30.04.2003 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.5.2003 - unter Berufung auf die Untersuchungsergebnisse der Fr. Dr. S. - Ärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin - vom 25.10.2002 und Fr. Dr. B. - Ärztin für Orthopädie, Sozial- und Betriebsmedizin - vom 12.11.2002 sowie des in der E. - Klinik am Park - in Bad L. im Zeitraum vom 08.01.2003 bis 15.02.2003 durchgeführten stationären Heilverfahrens ablehnte. Seine Erwerbsfähigkeit sei zwar durch eine depressive Störung mit Somatisierungstendenzen, ein Halswirbelsäulensyndrom mit Blockwirbel C2/3 und Sensibilitätsstörung, ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose und Spondylarthrose, eine Gonarthrose beidseits mit Innenmeniskusentfernung links, eine Coxa vara bei Coxarthrose, eine Beinverkürzung links von 1,5 cm bei 0-Beinstellung und Senk-Spreiz-Füßen beidseits, eine Hyperlipidämie und Übergewicht beeinträchtigt; mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger jedoch noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Den hiergegen am 20.06.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zurück. Nach dem im Widerspruchsverfahren eingeholten schlüssigen Gutachten des Nervenarztes Dr. S. vom 04.09.2003, welches sich mit den Ausführungen im Entlassungsbericht der E. - Klinik am Park - vom 19.03.2003 decke, sei der Kläger noch in der Lage, leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere psychische Belastung, wie z. B. Zeitdruck oder Nachtschicht, vollschichtig bzw. über 6 Stunden täglich zu verrichten. Angesichts dessen sei er auch nicht berufsunfähig, da er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seinem beruflichen Werdegang entsprechend auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 31.10.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen haben im Auftrag des SG der Chefarzt der Neurologischen Klinik Bad O., Prof. Dr. L., am 24.03.2005 ein neurologisches und der Facharzt für Orthopädie, Dr. E., am 05.03.2005 ein orthopädisches Zusatzgutachten gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattet. Unter Beachtung und Verwertung der Untersuchungsergebnisse des Dr. E. hat Prof. Dr. L. die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Mit Urteil vom 16.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metallarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Gleichwohl könne er keine Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen, da ihm die Ausübung anderer Arbeit zumutbar sei. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 08.12.2004 habe er in der ganz überwiegenden Zeit seines aktiven Erwerbslebens als "angelernter" Arbeiter in der Metallindustrie - bei einer Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von 3 bis 4 Wochen - ungelernte Tätigkeiten verrichtet, nämlich Zierteile auf Lackiergestelle auf- und abgesteckt sowie deren Oberfläche optisch kontrolliert. Daher dürfe er zumutbar auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Die Symptomatik des Klägers sei von einer ausgeprägten Somatisierungstendenz bei fehlendem organischem Korrelat geprägt. Wie Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 24.03.2005 unter Beachtung und Verwertung der Untersuchungsergebnisse des Dr. E. vom 02.03.2005 schlüssig aus den erhobenen Befunden abgeleitet habe, sei der Kläger noch in der Lage, täglich mindestens sechsstündig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperposition und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 12.09....