Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes. Zuflussprinzip. kurze Zeit iSd § 11 Abs 1 S 2 EStG. Bezüge für besondere Ausbildungszwecke. Büchergeld
Leitsatz (amtlich)
1. Das im Rahmen eines Stipendiums gezahlte Büchergeld bleibt gemäß § 2 Abs 2 S 5 BKGG (juris: BKGG 1996) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge iS des § 2 Abs 2 S 2 BKGG außer Betracht.
2. Für Nachzahlungen gilt auch im BKGG das Zuflussprinzip des § 11 Abs 1 S 2 EStG.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Jahr 2007.
Der 1955 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Pastor der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war er ab Juli 2005 in Peru eingesetzt. 2008 kehrte er nach Deutschland zurück.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab August 2005 Kindergeld (u.a.) für seine 1982 geborene, in Deutschland studierende Tochter N. (Tochter) in Höhe von 154,00 € monatlich (Bescheid vom 18. Oktober 2005).
In einem Antrag auf Weiterbewilligung des Kindergeldes nach Heirat der Tochter (im Juli 2006) vom 11. September 2006 gab der Kläger zu den Einkünften und Bezügen seiner Tochter an, sie erhalte für 2006 und voraussichtlich auch 2007 ein Grundstipendium und Büchergeld in Höhe von insgesamt 420,00 € monatlich. Beigefügt war ein Bescheid der Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation e.V. (sdw) vom 5. April 2006 über die Folgebewilligung eines Grundstipendiums in Höhe von 340,00 € sowie eines Büchergeldes in Höhe von 80,00 € monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides der Eltern für das Jahr 2005. Als voraussichtliches Förderende wurde der 30. Juni 2007 festgelegt. Daraufhin leistete die Beklagte, die die Kindergeldbewilligung aufgrund der Heirat der Tochter zunächst ab September 2006 aufgehoben hatte (Bescheid vom 31. August 2006) für die Zeit ab September 2006 erneut Kindergeld in Höhe von (inzwischen) 179,00 € monatlich.
Ab Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes erneut auf und forderte den Kläger auf, (u.a.) eine Erklärung zu den Einkünften seiner Tochter und ihres Ehemannes vorzulegen (Bescheid vom 17. April 2007 - der Bescheid wurde bestandskräftig). Der Kläger gab hierzu an, seine Tochter habe 2006/2007 Kapitaleinkünfte in Höhe von jeweils 200,00 € und erhalte seit April 2006 ein höheres Grundstipendium sowie seit Juli 2006 einen Familienzuschlag. Beigefügt war ein Änderungsbescheid der sdw für das Jahr 2006 über die rückwirkende Erhöhung des Grundstipendiums auf 455,00 € monatlich ab 1. April 2006, die Bewilligung eines Familienzuschlags in Höhe von 155,00 € monatlich ab 1. Juli 2006 und die Ankündigung einer Nachzahlung (für 2006) in Höhe von 1.155,00 € sowie eine Folgebewilligung für die Zeit von Januar bis Juni 2007 über ein Grundstipendium in Höhe von 455,00 € monatlich, einen Familienzuschlag in Höhe von 155,00 € monatlich und ein Büchergeld in Höhe von 80,00 € monatlich (Bescheide vom 17. Januar 2007).
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab Januar 2007 seien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes weggefallen, weil seine Tochter im Kalenderjahr 2007 Bezüge in Höhe von wenigstens 7.680,00 € habe, wobei auch das Büchergeld zu berücksichtigen sei. Bevor im Wege der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung entschieden werde, ob das für 2007 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 716,00 € zu erstatten sei, erhalte er Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (Schreiben vom 22. August 2007). Der Kläger wandte dagegen ein, Büchergeld gehöre nach einem Rundschreiben Nummer 3/2002, einem dort beigefügten Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2002 und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zum Kindeseinkommen (Schreiben vom 15. September 2007).
Die Beklagte hob die Kindergeldbewilligung in Höhe von 179,00 € monatlich rückwirkend für die Zeit von Januar bis April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie für die Zeit ab Mai 2007 auf, setzte den Erstattungsbetrag für die Zeit von Januar bis April 2007 auf 716,00 € fest, forderte den Kläger auf, diesen Betrag gemäß § 50 SGB X zu erstatten und teilte mit, der Erstattungsbetrag werde gemäß § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in monatlichen Raten von 231,00 € vom laufend zu zahlenden Kindergeld einbehalten (Bescheid vom 4. Oktober 2007). Der Grenzbetrag in Höhe von 7.680,00 € werde 2007 bereits durch die (neben dem laufenden Stipendium für 2007 erfolgte) Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 in H...