Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG München vom 25.7.2000 - L 10 AL 392/98, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzten türkischen Arbeitnehmer der Klägerin einer Arbeitserlaubnis bedürfen.
Die Klägerin ist ein türkisches Unternehmen mit Sitz in Istanbul, das hauptsächlich Transporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nahen und Mittleren Osten durchführt. Die von der Klägerin zu diesem Zweck beschäftigten Arbeitnehmer sind türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei; sie waren bereits vor dem 30.09.1996 bei der Klägerin beschäftigt. Die Transporte werden auf Lastkraftwagen durchgeführt, die auf die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Mutterfirma der Klägerin, die B GmbH ... in K, zugelassen sind. Beide Firmen haben einen Vertretungsagenturvertrag abgeschlossen, wonach Lastkraftwagen der Mutterfirma von der Klägerin genutzt werden können.
Die Beklagte behandelte die bei der Klägerin tätigen Fahrer bis zum 30.04.1997 als arbeitserlaubnisfrei. Auf Grund eines im Wege der einstweiligen Anordnung am 22.05.1997 erlassenen Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Nürnberg, den der 8.Senat des Bayer.Landessozialgerichts am 06.03.1998 bestätigt hat (L 8 B 237/97.AL-ER), dürfen die Fahrer vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Arbeitserlaubnis tätig sein.
Mit am 15.09.1997 erhobenen, zur Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen in Sachen der Arbeitnehmer K Y, S H und Ö T begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit des Einsatzes der vorbezeichneten Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr. Sie trägt vor, bezüglich der Kraftfahrer, die bereits vor dem 01.09.1993 bei der Klägerin beschäftigt gewesen seien, bestehe zweifelsohne Arbeitserlaubnisfreiheit auf Grund des seinerzeit geltenden § 9 Nr 2 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO). Ansonsten handele es sich um ein Gesetz mit Rückwirkung, was jedoch verfassungsrechtlich problematisch sei. Außerdem könnten sich die Arbeitnehmer auch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Auch für die nach dem 01.09.1993 aber vor dem 30.09.1996 bei der Klägerin eingestellten Fahrer bestehe Arbeitserlaubnisfreiheit. Art 14 und Art 12 Grundgesetz (GG) seien durch die Entscheidungen berührt.
Nach der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht um eine schützenswerte Rechtsposition des Arbeitgebers. Die Änderung des § 9 Nr 2 AEVO durch Art 1 Nr 2 der Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts am 30.09.1996 habe nur klarstellende Bedeutung gehabt. Die Klägerin hätte nicht darauf vertrauen können, dass die Kraftfahrer über den 30.04.1997 hinaus entweder arbeitserlaubnisfrei oder mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung weiter hätten beschäftigt werden können. Das Auslaufen sämtlicher Übergangsregelungen sei auch der Klägerin immer wieder signalisiert worden. Zumindest seit Oktober 1995 sei der Mutterfirma der Klägerin die Rechtslage klar gewesen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Mit Urteil vom 15.10.1998 hat das SG festgestellt, dass die bei der Klägerin im grenzüberschreitenden Verkehr beschäftigten türkischen Arbeitnehmer S H, Ö T und K Y keiner Arbeitserlaubnis bedürfen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Klägerin, die notwendige Arbeitserlaubnisse für ihre Arbeitnehmer in deren Auftrag beantragen könne, sei auch berechtigt, den Feststellungsantrag zu stellen. Die Neuregelung zum 10.10.1996, der entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht lediglich klarstellende Bedeutung zukomme, hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Übergangsregelung für bereits zuvor begründete Arbeitsverhältnisse beinhalten müssen. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Vorgängerbestimmung (BSG SozR 3-4210 § 9 Nr 1) weiterhin von der bis zum 10.10.1996 gültigen Fassung des § 9 AEVO auszugehen.
Gegen das ihr am 11.11.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.12.1998 Berufung eingelegt.
Mit der 10. Änderungs-Anordnung zum 01.09.1993 sei festgestellt worden, dass das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland keiner Arbeitserlaubnis bedürfe. Damit sei klargestellt worden, dass die Arbeitserlaubnispflicht nur im Falle der Einstrahlung der Tätigkeit auf bundesdeutsches Gebiet bei Beschäftigung durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen aufgehoben sei. Die ursprünglich bis 30.09.1995 zugelassene Übergangsfrist sei insgesamt bis 30.04.1997 verlängert worden. Damit hätten die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit gehabt, sich in den Personaldispositionen auf die geltende Rechtslage einzustellen. Mit der Verordnung zur Ände...