Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1967 in Bosnien geborene Kläger kam im Alter von sieben Jahren nach Deutschland und besuchte hier die Grund- und Hauptschule. Vom September 1982 bis September 1985 erlernte er in Bosnien den Beruf eines Schlossers und leistete anschließend in seiner Heimat den Wehrdienst ab. Von 1986 bis 1991 übte er keine Beschäftigung aus, von 1991 bis 1999 war er in Deutschland als Schlosserhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Zeit wurden für ihn 104 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgeber, der W.-Industrieinstandhaltungs-GmbH, war er dort vom 20.05.1997 bis 31.07.2000 beschäftigt, wobei er von Mitte Juni 1999 bis zum Beschäftigungsende arbeitsunfähig erkrankt war. Er war als Maschinenpfleger eingestellt und eingesetzt. Dabei handelte sich um eine angelernte Tätigkeit. Grund für die Arbeitsunfähigkeit an seinem letzten Arbeitsplatz war eine Kniegelenkserkrankung, wegen der am 19.06.1999 eine Arthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde. Vom 12.08.1999 bis 15.09.1999 befand er sich zu einem Heilverfahren im Klinikum Bad G. . Im Entlassungsbericht zu diesem Heilverfahren wird in der sozialmedizinischen Epikrise festgestellt, nach abgeschlossener Rehabilitation (ca. 16 Wochen postoperativ) wird der Kläger seine letzte Tätigkeit als Schlosser voraussichtlich wieder vollschichtig ausüben können. Da das Heben, Tragen und Bewegen von Gegenständen von mehr als 20 kg sowie das langfristige Arbeiten in Zwangshaltungen dabei vermieden werden sollte, wurde eine innerbetriebliche Umsetzung bzw. Umschulungsmaßnahme empfohlen.

Am 15.05.2000 stellte der Kläger erstmals einen Rentenantrag. Im Rahmen des anschließenden Rentenverfahrens wurde der Kläger von dem Orthopäden Dr. D. in E. untersucht und begutachtet. Dr. D. diagnostizierte einen Zustand nach Kniegelenksempyem rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion, Innenmeniskopathie und degenerative Außenmeniskusmathie rechts, Innen- und Außenmeniskopathie links und Batella bipartita links. Die Regenerationszeit betrage durchaus noch ein halbes Jahr, dann sollte der Versuch einer innerbetrieblichen Umsetzung durchgeführt werden an einen Arbeitsplatz, an dem der Kläger knieschonend arbeiten, aber trotzdem seine Erfahrung als Schlosser weiter nutzen könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, ohne dauerndes Gehen und Stehen, zu ebener Erde und ohne gehäuftes Gehen und Hocken. Mit Bescheid vom 05.07.2001 wurde der Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Bereits im Juli 2000 musste der Kläger nach Bosnien zurückkehren, da er keine Aufenthaltserlaubnis mehr für Deutschland hatte.

Am 21.10.2004 stellte seine von ihm bevollmächtigte Schwester für den Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte forderte daraufhin am 03.01.2005 den bosnischen Versicherungsträger in S. auf, den Kläger so schnell wie möglich durch die zuständige Invalidenkommission ärztlich untersuchen zu lassen und das Gutachten umgehend zuzusenden. Im Juni 2005 gingen daraufhin bei der Beklagten Unterlagen vom bosnischen Versicherungsträger aus M. ein, in dem auf einen vom Kläger in Bosnien gestellten Rentenantrag vom 04.04.2005 verwiesen wurde. Bei diesen Unterlagen befand sich ein ärztliches Gutachten zum Rentenantrag, das auf einer Untersuchung des Klägers am 04.05.2005 in M. beruhte und in dem das Leistungsvermögen des Klägers ab 04.05.2005 nur mehr mit unter zweistündig auf Dauer bewertet wurde. Die Beklagte ließ daraufhin den Kläger in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R. vom 22.11.2005 bis 24.11.2005 auf internistischem und chirurgischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Dabei wurde ein Kniebinnenschaden rechts nach Empyem ohne Komplikationen, ein regelrechter Zustand nach Innenmeniskusteilresektion des linken Kniegelenkes und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei altersüblichen Abnützungen festgestellt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde zweifelsohne herabgesetzt. Eine Tätigkeit als Schlosser oder Schweißer könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber noch mittelschwere Arbeiten von sechs Stunden und mehr zuzumuten, es sollte sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichtet werden können.

Mit Bescheid vom 07.12.2005 wies daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 21.10.2004 ab. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, auch seien in den letzten ...

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