Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.12.1999 und der Bescheid des Beklagten vom 15.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.1993 abgeändert und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin ab 05.09.2002 einen GdB von 40 und ab 07.09.2004 einen GdB von 50 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin 5/10 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auf der Grundlage der Mittelgebühr zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in den Verhältnissen, die dem Abhilfebescheid vom 26.06.1990 zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung/Besserung eingetreten ist; im Vordergrund steht hierbei die Weitergeltung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Merkzeichens "aG".
Zur Begründung ihres Antrages auf Feststellung einer Behinderung vom 02.08.1989 verwies die Klägerin auf die stationäre Behandlung (Verlängerungsosteotomie wegen posttraumatischer Beinverkürzung rechts) im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder durch Prof. Dr. G. vom 14.11.1988 bis 01.06.1989. Auf Anforderung des Beklagten übersandte Prof. Dr. G. zwei Epikrisen vom 25.01. und 18.07.1989, wonach bei der Klägerin am 15.11.1988 eine Verlängerungsosteotomie mit Wagner-Distraktor sowie am 28.12.1988 die Entfernung des Extensionsgerätes und eine Plattenosteosynthese mit homologer Spanimplantation und Beinverlängerung 3,8 cm erfolgten; am 18.04.1989 erfolgte die Entfernung des infizierten Knochenspanes und der Osteosyntheseplatte rechter Femur, am 16.05.1989 die Entnahme von corticospongiösen Spänen aus dem Beckenkamm rechts und Spanimplantationen im Bereich der Distraktionsosteotomie rechter Femur.
Nachdem der Vertragsarzt des Beklagten Dr. G. die ärztlichen Unterlagen ausgewertet und eine "infizierte Verlängerungsosteotomie des rechten Femurs" mit einem GdB von 50 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bestätigt hatte, erließ der Beklagte am 29.11.1989 einen entsprechenden Feststellungsbescheid und lehnte gleichzeitig weitere Merkzeichen ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.12.1989 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, sie benötige eine Parkerlaubnis für Schwerbehinderte, da sie auf Rollstuhl und Krücken angewiesen sei. Auf Anfrage vertrat Prof. Dr. G. am 09.01.1990 die Ansicht, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" lägen derzeit noch vor. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.1990 teilte er mit, die Klägerin werde mit einem sog. Fixateur extern behandelt; aufgrund der Veränderungen liege eine schwerste und außergewöhnliche Gehbehinderung vor, so dass sie ständig einer Begleitperson bedürfe und auf Rollstuhl und Krücken angewiesen sei. Mit Schreiben vom 07.03.1990 wies Medizinaldirektorin Dr. K. Prof. Dr. G. unter anderem auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", 1983 (AP) und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" hin und bat, mitzuteilen, ob außer der mit Fixateur extern behandlungsbedürftigen Verlängerungsosteotomie noch andere bleibende Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine medizinisch begründbare Gleichstellung mit den im abgelichteten Text befassten Personen erlaube. Prof. Dr. G. antwortete, bei der Klägerin handle es sich um einen Zustand nach einer Verlängerungsosteotomie von 40 mm in der Mitte des rechten Femurs; diese habe mit dem ersten Eingriff im November 1988 begonnen und wegen zwischenzeitlicher Komplikationen mehrfacher Eingriffe bedurft; zuletzt sei im September 1989 durch einen Treppensturz der eingebrachte und inzwischen angeheilte Knochenspan gebrochen, so dass erneut im Januar 1990 der liegende Fixateur extern hätte verändert und ergänzt werden müssen; Bewegungsbefund des rechten Kniegelenkes: 0/0/95 Grad, während das benachbarte Hüftgelenk frei beweglich sei mit Einschränkung der Behinderung durch den liegenden Fixateur extern; die Klägerin müsse derzeit mit zwei Stockstützen laufen, da sie die volle Belastung wegen der noch vorhandenen Instabilität des Knochens schmerzmäßig nicht ertrage; unter Würdigung des Begriffes der außerordentlichen Gehbehinderung könne auch er die Klägerin nicht in den Personenkreis nach Nr.31.3 AP einordnen; auch sehe er keine Möglichkeit, eine medizinisch begründbare Gleichstellung für den Personenkreis unter Nr.31.4 AP herbeizuführen.
Nach längerer verwaltungsinterner Erörterung stellte Dr. T. vom Ärztlichen Dienst des Beklagten ab 21.05.1990 unter Würdigung des bisherigen Krankheitsverlaufs fest, zum jetzigen Zeitpunkt dürfe die Klägerin das rechte Bein noch nicht voll belasten; sie sei noch auf die ständige Benützung von zwei Unterarm-Gehstützen angewiesen; aufgrund dieser Behinderung könne man sie mit einem Oberschenkel-Amputierten gleichstellen, der dauernd außer Stande sei, ein Kunstbein zu tragen; für eine solche Behinderung gemäß Seite ...