Leitsatz (amtlich)

1. Auch die Rückforderung nach § 46 Abs 3 S 2 AFG ist nur innerhalb einer Ein-Jahres-Frist möglich (entsprechende Anwendung des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10).

2. An die Stelle des Zeitpunkts der Erlangung der Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen, tritt im Falle des § 46 Abs 3 AFG der Ablauf des vierjährigen Zeitraums, innerhalb dessen der Leistungsempfänger mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben muß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648036

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