Tenor

I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 1991 mit dem Aktenzeichen L 13 An 122/86, jetzt L 13 R 500/06 WA, wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in welchem ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend gemacht wurde.

Der 1947 geborene Kläger, der von 1962 bis 1975 zunächst als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker tätig sowie ab April 1975 Polizeibeamter war, wurde zum 31.10.1982 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seinen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 16.05.1983 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1983 und Widerspruchsbescheid vom 19.04.1984 ab. Sie stützte sich auf Gutachten des Internisten Dr. G. vom 04.07.1983, des Arztes für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 03.08.1983 und des Nervenarztes Dr. S. vom 12.01.1984. Dr. G. diagnostizierte eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur mit Fehlentwicklung, eine Fettsucht mit leichter Fettleber, einen Reizmagen und eine Blutfettspiegelerhöhung, Senk- und Spreizfüße beidseits sowie einen Verdacht auf eine kleine Nierenzyste rechts. Dr. K. stellte eine neurotische Entwicklung mit vegetativer Begleitsymptomatik fest und Dr. S. diagnostizierte eine querulatorische Entwicklung. Die Gutachter sahen den Kläger für fähig an, vollschichtig als Versicherungsvertreter tätig zu sein. Im Klageverfahren holte das Sozialgericht München (SG) Gutachten nach Aktenlage des Nervenarztes Dr. K. (Gutachten vom 19.09.1985) und des Internisten Dr. B. (Gutachten vom 24.09.1985) ein, die im Wesentlichen die Aussagen der Vorgutachter bestätigten und ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers feststellten. Mit Urteil vom 11.04.1986 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe sich zwar vom Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers gelöst. Er könne jedoch hierauf oder auf den Beruf des Versicherungsvertreters zumutbar verwiesen werden und insoweit vollschichtig arbeiten. Der Hinweis des Klägers auf ein Prozesspflegschaftsverfahren sei ohne Belang, weil aus den Sachverständigengutachten ersichtlich sei, dass Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit fehlten. Es liege bei dem Kläger eine abnorme Persönlichkeit vor, jedoch keine Prozessunfähigkeit.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und begehrte, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Umschulung zuzusprechen und eine Überprüfung nach § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorzunehmen. Daneben machte er die Bestellung eines Prozessvertreters geltend und beantragte die Berichtigung des Tatbestandes im Urteil des SG. Zusätzlich stellte er einen Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens und führte weiter aus, die Frage der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei durch das Dienstunfähigkeitsverfahren längst geklärt. Er erhob eine "Verfahrensrüge" mit der Begründung, über ein gegen den Vorsitzenden des Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch sei nicht entschieden worden und beantragte wegen Verfahrensverzögerung die Verweisung an das Bundesverfassungsgericht. Das Ablehnungsgesuch lehnte das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 15.06.1989 als unbegründet ab. Eine Erweiterung einer durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16.03.1989 angeordneten Pflegschaft auf das sozialgerichtliche Verfahren lehnte das Vormundschaftsgericht M. ab. Das LSG bestellte daraufhin für den Kläger einen besonderen Vertreter. Zu einem vom LSG veranlassten Termin einer psychiatrischen Begutachtung durch den Privatdozenten Dr. B. erschien der Kläger nicht. Daraufhin erstattete Prof. Dr. M. das nervenärztliche Gutachtens vom 08.04.1991, der ausführte, den Äußerungen des Klägers sei eine Vertiefung der querulatorischen Fehlhaltung zu entnehmen, welche bereits 1982 durch Prof. Dr. D. (Gutachten für den Ärztlichen Dienst der Polizei vom 05.01.1981) diagnostiziert worden sei. Diese habe sich fixiert und einen Grad angenommen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Seit welchem Zeitpunkt der jetzige Zustand bestehe, lasse sich nicht exakt feststellen, sicher habe aber bereits im Jahr 1982 ein Psychosyndrom von erheblichem Krankheitswert bestanden. Zumindest seit August 1988 könne aufgrund der im Pflegschaftsverfahren getroffenen Feststellungen des Dr. B. Prozessunfähigkeit angenommen werden. Dass diese schon vor diesen Zeitpunkt bestanden habe, liege zwar nahe, lasse sich aber nicht exakt belegen.

Die Beklagte erkannte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zuge des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27.11.1991 ab 01.09.1987 an. Soweit ein früherer Rentenbeginn geltend gemacht wurde, wies das LSG mit Urteil vom 27.11.1991 die Berufung zurück und führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. M. sowie der vormundschaftlichen Unterlagen sei ...

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