nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 16.09.1996; Aktenzeichen S 11 An 45/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorzeitig erfüllt hat.
Die am ...1966 geborene Klägerin ist seit 1988 Bezieherin einer Witwenrente. Sie selbst war zuletzt vom 15.07.1991 bis 31.12.1991 beim ... versicherungspflichtig beschäftigt. Sie wurde laut Zeugnis vom 31.12.1991 als Anlern-Datenerfasserin eingestellt und mit dem Erfassen laufender und Sonderstatistiken im Datensammelsystem Nixdorf betraut.Der Arbeitsvertrag war am 03.07.1991 abgeschlossen worden. Danach sollte sie als Datenerfasserin entlohnt entsprechend BAT Vergütungsgruppe IX b, beschäftigt werden. Der Vertrag war von vorneherein auf die Zeit vom 15.07.1991 bis 31.12.1991 begrenzt.
Die Klägerin hat bis 31.12.1993 eine Beitragszeit von 43 Monaten zurückgelegt.Bis 19.12.1994 wurden Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezug gezahlt (Versicherungsverlauf vom 07.06.1995).
Ein von der Klägerin am 27.09.1993 gestellter Antrag auf Rehabilitation wurde in einen Rentenantrag umgedeutet. Die Beklagte ging aufgrund zahlreicher medizinischer Unterlagen, eines Gutachtens des behandelnden Arztes Dr ... vom 28.07.1994 sowie eines für das Arbeitsamt erstellten Gutachtens des Dr ... vom 03.01.1994 davon aus, die Klägerin sei seit 20.12.1991 wegen einer HIV-Infektion sowie Drogenabhängigkeit nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Dennoch wurde der Antrag auf Rente mit Bescheid vom 01.12.1994 abgelehnt, da die Beklagte die Wartezeit nicht als erfüllt ansah. Es seien nur 28 Monate Beitragszeit auf die Wartezeit anrechenbar. Auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) lägen nicht vor. Die Klägerin sei nicht infolge eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig und sei auch nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung erwerbsunfähig geworden (§ 53 Abs.2 SGB VI).
Ihren am 30.12.1994 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, daß ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliege. Die Anlernung als Datenerfasserin erfülle die Kriterien einer Ausbildung i.S. des § 53 SGB VI.Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.03.1995 zurück. Hinter der Bezeichnung Anlern-Datenerfasserin verberge sich keine Ausbildung i.S. des § 53 SGB VI. Es habe sich dabei um eine kurzzeitige Phase des innerbetrieblichen Anlernens gehandelt. Bei dem Begriff der Ausbildung gemäß § 53 SGB VI müsse die Versicherte infolge der Ausbildung gehindert gewesen sein, Pflichtbeiträge zu entrichten. Lediglich die Absolvierung einer Lehre oder einer versicherungspflichtigen Umschulung, die auf Veranlassung des Arbeitsamtes durchgeführt worden sei, würden eine Ausnahme bilden.
Die Klägerin erhob am 18.04.1995 Klage zum Sozialgericht Landshut und trug zur Begründung folgendes vor: Die Beklagte verkenne den Begriff der Ausbildung im Rahmen des § 53 SGB VI. Er umfasse alle möglichen Schul- und Berufsausbildungen, wenn sie einen Versicherten mindestens 20 Stunden in der Woche binden. Da der Lehrgang sechs Monate und wöchentlich 40 Stunden umfaßt habe, lägen diese Voraussetzungen vor. Daß Beitragspflicht bestanden habe, sei unschädlich, da seit 01.06.1942 alle betrieblichen Ausbildungen der Versicherungspflicht unterlägen. Der von der Beklagten angenommene Leistungsfall im Dezember 1991 sei zutreffend. Auch gegen die Versicherungszeiten, die die Beklagte zugrundelege, würden keine Einwände erhoben. Am 04.09. 1995 teilte die Beklagte mit, daß Erwerbsunfähigkeit bereits seit 19.12.1991 (statt 20.12.) vorliege.
Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob es sich bei der Beschäftigung der Klägerin um eine Aus- oder Weiterbildung gehandelt habe, teilte das ... mit Schreiben vom 03.11.1995 folgendes mit: Da die Klägerin nicht über Vorkenntnisse im Bereich der Datenerfassung verfügt habe, sei nach den Bestimmungen des BAT, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden gewesen seien, eine Einarbeitungszeit vom mindestens drei Monaten vorgesehen gewesen. Während dieser Einarbeitungszeit, die auf die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgedehnt worden sei, sei die Klägerin für die Tätigkeit als Datenerfasserin angelernt worden. Nach einer gewissen Frist sei sie zudem ihrem Ausbildungsstand entsprechend in die Datenerfassung miteinbezogen worden. Somit habe es sich bei der Beschäftigung als Anlern-Datenerfasserin um eine Ausbildung für die berufliche Tätigkeit im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses gehandelt. Die Klägerin gab vor dem SG Landshut an, daß sie zusammen mit 15 Frauen von einer Ausbilderin als Datenerfas...