nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 27.02.2003; Aktenzeichen S 4 U 358/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rotatorenmanschettenruptur Folge des Sturzes vom 13.02.1998 ist und ob die Beklagte dem Kläger deshalb Verletztenrente zu gewähren hat.
Der 1956 geborene Kläger - zum Unfallzeitpunkt Wasserwart beim Zweckverband der Wasserversorgung C. - stolperte am 13.02.1998 mit einem Wassereimer in der Hand in einem Treppenaufgang und fiel auf die rechte Schulter. Die Orthopäden Dres. V. u.a., die der Kläger am 14.02.1998 in Anspruch nahm, fanden keinen Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung. Sonografisch ergaben sich jedoch auf eine Rotatorenmanschettenteilruptur deutetende Anhaltspunkte. Eine in der Gemeinschaftspraxis für Radiologie Dres. L. u.a. am 19.02.1998 angefertigte Kernspintomografie (MRT) bestätigte den Verdacht auf eine Teilruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter. Frakturen konnten wiederum ausgeschlossen werden. Nebenbefundlich zeigte sich eine Arthrose im Acromioclaviculargelenk. Bei Untersuchungen des Klägers in der Orthopädischen Fachklinik S. am 25.05.1998 und am 14.12.1998 wurde ein Subacromialsyndrom an der rechten Schulter mit Verdacht auf Ruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert. In der Zeit vom 06.01. bis 15.01.1999 wurde der Kläger dort stationär behandelt. Es wurde eine Operation im Bereich der rechten Schulter mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durchgeführt. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. O. kam am 03.05.1999 zum Ergebnis, das Ereignis vom 13.02.1998 sei nicht geeignet gewesen, einen Teilriss der Rotatorenmanschette zu verursachen. Vielmehr habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein degenerativer Vorschaden vorgelegen. Maximal für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis sei der Kläger wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig gewesen. Die spätere arthroskopische bzw. operative Behandlung habe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Schulterprellung durch den Sturz gestanden. Sie gehe zu Lasten des Vorschaden an der Rotatorenmanschette. Die Beklagte zog den Operationsbericht der orthopädischen Fachklinik S. vom 07.01.1999 und einen Leistungsauszug der AOK bei. In letzterem wird eine Behandlung des Kägers durch Dr. W. wegen Schulterschmerzen und Sehenenabriss der rechten Schulter vom 09.01. bis 08.02.1991 aufgeführt. Mit Bescheid vom 19.05.2000 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 13.02.1998 ab. Wesentliche Ursache für den Riss an der Rotatorenmanschette sei nicht der Sturz sondern die bereits vor diesem Ereignis vorhandene Schädigung im Bereich der Schulter gewesen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er bezog sich u.a. auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) vom 27.09.2000 und ein Attest der Dres. V. u.a. vom 05.09.2000. Die letztgenannten Ärzte berichten darin über Behandlungen des Klägers im September 1992 und November 1993 wegen Verletzungen an der rechten Schulter mit nachfolgendem Impingementsyndrom; es seien hiervon keinerlei Folgeschäden zurückgeblieben. Auf Antrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. N. , Kliniken und Poliklinik für Chirurgie der Universität R. , am 21.05.2001 ein Gutachten. Er kam zum Ergebnis, der Unfall vom 13.02.1998 habe den am 07.01.1999 festgestellten kompletten Abriss der Supraspinatussehne wesentlich verursacht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er zunächst mit 30 vH und ab 27.03.1999 auf Dauer mit 20 vH ein. Die Beklagte holte hierzu nochmals eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. O. ein, der am 04.09.2001 der Auffassung von Prof. Dr. N. widersprach. Eine unfallbedingte Entstehung der Rotatorenmanschettenruptur hielt er nicht für wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 07.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Regensburg Klage erhoben. Das SG hat nach Beiziehen der einschlägigen medizinischen Unterlagen die Orthopäden Dr. H. und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtgesetz (SGG) - Dr. E. zu Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten von 30.01.2002 hat Dr. H. lediglich eine Schultergelenksprellung als Unfallursache bezeichnet, nicht hingegen die degenerative Erkrankung i. S. eines Impingementsyndroms. Es fehle schon an einem typischen Primärbefund für eine unfallbedingte Rotatorenmanschettenruptur oder -teilruptur. Ein Vorschaden sei an der rechten Schulter, die nachweislich 1992 und 1993 behandelt worden war, anzunehmen. Der Krankeitsverlauf, der zunächst eine Besserung gezeigt und erst später einen Crescendoverlauf genommen habe, spreche gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Demgegenüber hat Dr. E. am 04.11.2002 hervorgehoben, der Kläger...