nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 15.03.2002; Aktenzeichen S 31 RA 1393/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).
Die am 1961 in Irland geborene Klägerin, von Beruf Rechtsanwältin, ist nach ihren Angaben seit Oktober 1993 als Kommunikationstrainerin/Dozentin für verschiedene Auftraggeber tätig. Nach dem Bescheid der B.-Betriebskrankenkasse vom 18.05. 1999 übt sie seit 01.01.1998 keine arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeit i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV aus, die zu einem Beschäftigungsverhältnis führt. Seit 01.11.2001 ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 16.06.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vorsorglich die Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Formblattanträge auf Feststellung der Versicherungspflicht bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht (VSP) wurden im September 1999 vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.09.2000 bejahte die Beklagte die Versicherungspflicht ab 01.10.1993 aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Dozentin und forderte vor Erteilung des Bescheids über die Versicherungspflicht weitere Angaben an. Die Klägerin gab an, sie habe vom 01.08.1998 bis 31.03.1999 zwei Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt; diese Beschäftigungsverhältnisse seien nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen. Ab 01.04.1999 bis 30.11.2000 sowie ab 01.12.2000 ff. habe sie jeweils einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, wobei der zweite Arbeitnehmer in einer - anderweitigen - Hauptbeschäftigung voll der Rentenversicherungspflicht unterliege. Nach dem Gesamtbild liege eine dauerhafte versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern vor, so dass die Klägerin nach § 2 Nr. 1 SGB VI nicht versicherungspflichtig sei. Mit Antrag vom 18.06.2001 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige trug die Klägerin - anders als bisher - ergänzend vor, die vom 01.08.1998 bis 30.11.2000 beschäftigten Arbeitnehmer seien wegen des jeweils geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht versicherungspflichtig gewesen.
Mit streitigem Bescheid vom 19.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Am 31.12.1998 habe keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden, da zu diesem Zeitpunkt zwei Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt gewesen seien, die in der Summe als ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gälten. Damit seien auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2001 forderte die Beklagte Unterlagen wegen der beantragten einkommensgerechten Beitragszahlung an. Gleichzeitig teilte sie mit, dass für die Zeit vom 01.10.1993 - 31.07.1998 und vom 01.04.1999 - 30.11. 2000 sowie ab 01.12.2000 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehe. Dies gelte nicht für die Zeit vom 01.08. 1998 - 31.03.1999 wegen der geringfügigen Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern, die nach Zusammenrechnung nach § 8 Abs.1 SGB IV einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergäben. Wegen Verjährung nach § 25 SGB IV würden Beiträge erst ab 01.12.1994 gefordert.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin zur Begründung vor, nach dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im streitigen Zeitraum (01.08.1998 - 31.03.1999) beschäftigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit müsse sie nach § 231 Abs. 6 SGB VI befreit werden, da der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt auch nicht mehr beeinflussbar sei und alle übrigen Voraussetzungen vorlägen. Rein vorsorglich werde der Erlass aller rückständigen Beiträge bis 11.09.2000 beantragt, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt sie erstmals von der Versicherungspflicht in Kenntnis gesetzt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (31.12.1998) seien zwei Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt gewesen, die nach Zusammenrechnung (§ 8 SGB IV) in ihrer Gesamtheit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzt haben. Am 31.12.1998 habe damit keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden, eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI scheide daher aus.
Zur Begründung der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen gestützt. Maßgeblich stelle § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf einen "versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" ab. Das sei nach dem klaren Wortlaut bei zwei geringfügig Beschäftigt...