Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Ablehnung eines Arbeitsangebots. Vorstellungsgespräch. Nichtbewerbung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Vorstellungsgespräch soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegen laufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten, das der Arbeitslose in Ansehung des Arbeitsangebots an den Tag legt (vgl BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R = BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15; LSG Berlin-Potsdam vom 15.5.2007 - L 12 AL 59/04).
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 6 Wochen vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 und die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) i.H.v. 19,02 €.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bezog der Kläger von der Beklagten ab 15.07.2002 erneut Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Bescheid vom 08.04.2003 stellte die Beklagte beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebots als Elektriker bei der Firma P. fest. Das hiergegen erhobene Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (S 10 AL 279/03) nahm der Kläger zurück.
Mit Schreiben vom 23.05.2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Beschäftigungsangebot bei der Fa. N. GmbH Personaldienstleistung als Elektroinstallateur; Lohn/Gehalt solle nach Vereinbarung erfolgen; an Anforderungen werde Kenntnis einer Schaltschrankverdrahtung sowie eine Berufsausbildung und gute Deutschkenntnisse erwartet, FS und Pkw wären vorteilhaft. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes wurde der Kläger belehrt.
Am 30.05.2003 stellte sich der Kläger bei der Firma vor, noch am selben Tage informierte der Arbeitgeber - hier Frau B. G. - die Beklagte über den Ablauf des Bewerbungsgesprächs. Mit Schreiben vom selben Tage fasste Frau G. ihre Sicht des Bewerbungsgespräches erneut zusammen. Das Verhalten des Bewerbers sei nicht zumutbar. Wenn sich der Kläger bei anderen Arbeitgebern genauso aufführe, könne sie sich kaum vorstellen, wie der Kläger jemals einen Arbeitsplatz bekomme solle.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2003 beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen (vom 31.05.2003 bis 11.07.2003) fest. Die Beschäftigung als Elektroinstallateur bei der Fa. NT habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch am 30.05.2003 das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Kläger habe zum zweiten Mal nach Entstehen des Anspruchs eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi bis 14.07.2003 in Höhe von 133,14 € wöchentlich sei für die Zeit vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 aufzuheben, die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 19,02 EUR sei zu erstatten.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte u.a. eine ergänzende Stellungnahme von Frau G. ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Im Klageverfahren ist Frau G. als Zeugin vernommen worden. Die Zeugin konnte sich an den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Kläger anlässlich seiner Vorstellung nicht mehr erinnern, sie konnte sich aber noch daran erinnern, dass das Gespräch sehr heftig verlaufen sei und sie der Kläger verbal persönlich angegangen habe. Sie sei so geschockt gewesen, dass sie danach bei der Agentur für Arbeit, Herrn N. angerufen habe. Der angebotene Stundenlohn sei dem Kläger zu niedrig gewesen sei. Sie habe in dem Bewerbungsbogen Eintragungen machen wollen, worauf der Kläger ihr den Bogen habe entreißen wollen. Beim Telefongespräch zur Terminabsprache sei der Kläger sehr dominant gewesen, er habe sehr unfreundlich und laut gefragt, ob endlich jemand bei der Fa. NT erreichbar sei. Der Kläger habe das Büro erst verlassen, als sie ihm mit der Polizei gedroht habe.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 hat der Kläger Stellung zu der Zeugeneinvernahme genommen. Danach habe er die Zeugin im Termin kaum wiedererkannt. Zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches habe sie mit geschwollenem Gesicht ausgesehen "wie eine, die ständig Kater habe". Es sei sein gutes Recht, über künftige Arbeitsverhältnisse nachzufragen. E...