Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina, hat im ehemaligen Jugoslawien eine Berufsausbildung zum Maschinenmechaniker absolviert. Er war in Deutschland vom 1. Juli 1969 bis 18. März 1974 bei der Firma T. als Maurer und vom 18. März 1974 bis 7. September 1978 bei den Z. Werken GmbH M. als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der Auskunft des bosnischen Versicherungsträgers vom 9. Oktober 2007 sind für den Kläger vom 25. September 1978 bis 31. Januar 1996 und vom 29. Dezember 2004 bis 31. August 2005 Pflichtversicherungszeiten und vom 9. August 1992 bis zum 20. Januar 1996 Ersatzzeiten vorgemerkt. Der Kläger bezieht seit 15. Dezember 2005 Altersrente in Bosnien-Herzegowina, da er das 55. Lebensjahr vollendet und 40 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Nach Auskunft des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers erfolgte die Rentengewährung aufgrund eines Antrags des Klägers, der auf die Zahlung einer bosnischen Rente beschränkt war.
Mit Antrag vom 12. Juli 2007 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog ein ärztliches Gutachten der ärztlichen Untersuchungsstelle des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers vom 5. Oktober 2007 bei. Diese stellte eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung fest und bescheinigte dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in dem bisher ausgeübten Beruf. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 20. November 2007 ab. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich ausüben.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde vorgetragen, die Begutachtung durch die Invalidenkommission sei völlig unzureichend gewesen. Die Gesamtheit der Leistungseinschränkungen, die sich aus den Erkrankungen des Klägers ergäben, seien nicht berücksichtigt worden. Seit 1992 sei ein Schwindelsyndrom diagnostiziert worden sowie eine Verengung der zum Gehirn führenden Blutgefäße und eine Schädigung des Hörnerven. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Auch sei der Antrag auf Gewährung einer bosnischen Alterspension zugleich als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu werten. Art. 33 Abs. 1 des deutsch-bosnischen Sozialversicherungsabkommens sei aus Gründen der Schutzbedürftigkeit der Wanderarbeitnehmer weit auszulegen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Zur Begründung hat er die Widerspruchsbegründung wiederholt und geltend gemacht, in Jugoslawien eine Ausbildung zum Maschinenschlosser/Maschinenmechaniker absolviert zu haben. Für die Tätigkeit bei den Z.-Werken als Maschinist sei er 3 Monate angelernt worden. Er hat Befundberichte des klinisch-medizinischen Zentrums A-Stadt vom 31. Dezember 1992, des Instituts für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. Z. (Psychiater) vom 26. April 2007, 4. und 28. Juni 2007, 4. Oktober 2007, des Diagnostikzentrums Dr. A. vom 30. April 2007, des Dr. T. vom 29. Juni 2007 und der öffentlichen Gesundheitsbehörde A-Stadt vom 2. Oktober 2007 vorgelegt.
Der ärztliche Dienst der Beklagten hat hierzu erklärt, die in den Befundberichten mitgeteilten Erkrankungen seien bereits in der Begutachtung durch die Invalidenkommission berücksichtigt worden.
Der Kläger hat daraufhin weitere Befundberichte des Dr. K. über eine Leistenbruchoperation am 30. Januar 2008, des Gesundheitszentrums B. über einen stationären Aufenthalt vom 25. März bis 4. April 2008 sowie des Klinikzentrums A-Stadt vom 16. Juni 2008 übersandt.
Das SG hat umfangreiche Ermittlungen angestellt, um eine Arbeitgeberauskunft der bereits 1984 in Konkurs gegangenen Z.-Werke zu erlangen, die jedoch erfolglos geblieben sind.
Auf die Aufforderung des SG hin, sämtliche Nachweise über seine Ausbildung sowie über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten vorzulegen, hat der Kläger nur ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenmechaniker übersandt.
Das SG hat eine Begutachtung des Klägers durch Dr. Dr. W. und Dr. L. angeordnet. Der Kläger ist jedoch zweimal ohne zureichende Entschuldigung nicht zum Untersuchungstermin erschienen.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2010 unter Berufung auf das Gutachten der Invalidenkommission vom 5. Oktober 2007 abgewiesen. Die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen würden üb...