Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung einer überzahlten Altersrente: Grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit eines Altersrentenbescheids
Leitsatz (amtlich)
Wird in einer Anlage eines Altersrentenbescheids ausdrücklich das Thema Versorgungsausgleich behandelt und musste der Rentenbezieher um das Vorhandensein eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleiches wissen, so musste er beim Lesen des Altersrentenbescheides auch erkennen, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten in diesem Fall ausgeschlossen sein muss.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Altersrente und die Frage, ob die Beklagte zu Recht vom Kläger die Erstattung überzahlter Altersrente in Höhe von 9.172,25 € verlangen kann.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 17.12.2007 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung, alternativ als Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente nach Altersteilzeit und Vollendung des 60.Lebensjahres ab dem 01.04.2008. Im Antrag gab der Kläger an, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Weitere Antragsunterlagen hierzu finden sich nicht in der Rentenakte.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008 in Höhe von monatlich 1.131,59 €. In der mit der Überschrift "Auswirkungen des Versorgungsausgleichs" (in Fettdruck) versehenen Anlage 5 des Bescheids war folgendes ausgeführt:
"Der zu Gunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergibt einen Zuschlag an Entgeltpunkten.
Hierfür werden die für Rentenanwartschaften ermittelten Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet.
Für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 sind zu Gunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden.
Die übertragene Rentenanwartschaft ist festgestellt auf monatlich 352,55 DM.
Daraus ergeben sich 11,7034 Punkte"
In Anlage 6 des Bescheids (Persönliche Entgeltpunkte) waren an Entgeltpunkten aufgelistet:
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“- Entgeltpunkte für Beitragszeiten |
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45,3546 Punkte |
- Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten |
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+ |
0,6503 Punkte |
- Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsminderte Zeiten |
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+ |
0,1223 Punkte |
Insgesamt |
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= |
46,1272 Punkte |
Zuschlag aus einem Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 |
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+ |
11,7034 Punkte |
Insgesamt |
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57,8306 Punkte |
Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung |
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+ |
0,1823 Punkte |
Summe aller Entgeltpunkte |
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58,0129 Punkte„ |
Zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids wurde vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch eingelegt, da zunächst die Möglichkeit einer Altersrente bei BU/EU geprüft werden sollte. Nach Prüfung der medizinischen Befundunterlagen wurde von der Beklagten ein entsprechender Anspruch verneint. Gegen diesen Bescheid vom 29.09.2008 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls Widerspruch ein und teilten außerdem mit, dass dem Kläger zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden sei und deshalb der Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung zu prüfen sei. Nachdem die Beklagte eine diesbezügliche Probeberechnung durchgeführt und dem Kläger die Möglichkeit aufgezeigt hatte, die ab dem 01.04.2008 bezogene Altersrente zurückzuzahlen und ab dem 01.12.2008 Altersrente wegen Schwerbehinderung zu beziehen, wurden die beiden Widersprüche zurückgenommen.
Am 13.12.2012 erfolgte im Versicherungskonto des Klägers eine Fehlermeldung, nachdem die ehemalige Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung - DRV - Nordbayern ihrerseits Altersrente beantragt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die DRV Nordbayern mit, dass im Rentenkonto der Ehefrau des Klägers ebenfalls eine Begünstigung aus dem Versorgungsausgleich gespeichert sei, nämlich in Höhe von 106,20 DM. Vorgelegt wurde hierzu das Scheidungsurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.06.1983 (Az XXX), wonach zugunsten des Rentenkontos der Ehefrau C. A. Rentenanwartschaften in Höhe von 106,20 DM bezogen auf den 31.08.1982 übertragen werden. Das Urteil war seit dem 06.08.1983 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 23.01.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 berichtigt worden seien. Statt bisher ein Zuschlag in Höhe von 11,7034 Punkten sei ein Abschlag in Höhe von 3,5255 Punkten zu berücksichtigen, insgesamt seien der Altersrentenberechnung nur noch 42,7841 Punkte zu Grunde zu legen.
Mit Schreiben vom 04.02.2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2008 an. Mit...