Orientierungssatz

Eine Mahnung stellt keine Regelung durch Verwaltungsakt dar, sondern eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten iS § 3 Abs 3 VwVG, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (vgl BSG vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 und BSG vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beklagte führte den 1972 geborenen Kläger mit Bescheid vom 21.09.1998 ab 13.09.1994 als landwirtschaftlichen Unternehmer in der Krankenversicherung und stellte fest, es bestehe ab 01.01.1995 außerdem eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beitragsforderung wurde ab 01.08.1998 mit 465,30 DM festgesetzt. Der Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch, Anträgen auf Befreiung von der Pflichtversicherung und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und Vollstreckungsschutz. Vom 17.01. bis 28.03.2001 bestand eine Vorrangversicherung bei der Betriebskrankenkasse B. (Bescheid der Beklagten vom 17.01.2002). Am 18.10.2002 beantragte er bei der Beklagten erneut die Beendigung der Pflichtversicherung und erhob am 25.11.2002 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage auf Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen Aufgabe seiner "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (S 9 KR 262/02).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.04.2003 fest, dass die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer wegen Unterschreitung der Mindestgröße bzw. (Aufgabe der Landwirtschaft) am 30.09.2002 geendet habe; die Beitragsforderung wurde hierin mit 6.984,65 Euro angegeben.

Im gerichtlichen Vergleich des SG vom 28.05.2003 (S 9 KR 38/01), der auch die Streitsache S 9 KR 262/02 betraf, verpflichtete sich der Kläger, die Beitragsschuld in Höhe von 9.461,64 Euro bei der gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung in monatlichen Raten in Höhe von 70,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte mahnte den Kläger am 17.07.2003 schriftlich an die Zahlung des durch Pfändung reduzierten Beitragsrückstands in Höhe von 3.633,49 Euro.

Der Kläger hat hiergegen am 23.07.2003 beim SG wieder Klage erhoben; er sei seit 01.10.2002 nicht mehr Landwirt. Das SG hat das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens mit Beschluss 27.10.2003 ausgesetzt. Die Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Mahnung kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie stelle lediglich eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten dar.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid von 24.11.2004 die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Mahnung der Beklagten sei unzulässig, da der Kläger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert, also in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sei bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle eine Mahnung aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich Vollstreckungsvoraussetzung sei, keine Regelung durch Verwaltungsakt dar, zumal sie als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar sei. Auch bei Umdeutung der Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage fehle es an dem vorauszusetzenden Feststellungsinteresse. Der Bescheid über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte ab 13.09.1994 bzw. in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.1995 sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22.10.1998 bindend geworden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.12.2004, die nicht begründet worden ist. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe und Vollstreckungsschutz gegen die Beitragsforderung beantragt; der Senat hat diese Anträge mit Beschluss vom 16.08.2006 abgelehnt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.11.2004, den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 und die Mahnung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen die Mahnung der Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2003, mit der diese an die ratenweise Zahlung der Beitragsschuld, hier für den Monat Juni 200...

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