Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Anforderung an die Aufforderung zur Kostensenkung. Beginn und Ablauf des Übergangszeitraumes. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Auch wenn die bisherigen Bemühungen des Arbeitsuchenden nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche genügen, kann ihm eine Obliegenheitsverletzung bzw ein Ablauf der 6-Monats-Frist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 nicht vorgehalten werden, wenn er nicht hinreichend darüber aufgeklärt wurde, in welcher Weise und mit welcher Intensität er nach einer angemesseneren Unterkunft suchen muss und welche Nachweise er dafür zu erbringen hat.
2. Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R = BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1). Ein anderes Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen verfassungsrechtlich bedenklich.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten zu zahlen. |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. |
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Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.
Der 1952 geborene Kläger zu 1) beantragte am 25.11.2004 Alg II. Im Antrag gab er an, mit Frau B. B., der Klägerin zu 2), geb. 1965, seit 1990 in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zum Haushalt gehört auch der 1985 geborene Sohn F. B. (F.B.) der Klägerin zu 2). Dieser ist in Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung. Des Weiteren wohnt im Haushalt das gemeinsame Kind der Kläger, V. B. (geb. 1990). V. ist Schülerin an der Hauptschule Bad A. . Es besteht ein Kindergeldanspruch in Höhe von monatlich 308,00 EUR. Die Familie bewohnt das eigene Haus der Klägerin zu 2), für das monatliche Schuldzinsen in Höhe von 557,44 EUR aufzubringen sind. Insoweit haben die Kläger gemeinsam entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 163,55 EUR. Unter Hinweis auf die mit 703,03 EUR unangemessen hohen Unterkunftskosten wurden die Kläger aufgefordert, bis 30.06.2005 die monatlichen Unterkunftskosten auf den für vier Personen angemessenen Wert von 576,00 EUR zu senken; andernfalls würden ab 01.07.2005 für die Bedarfsgemeinschaft (drei Personen) 432,00 EUR (576,00 EUR : 4 x 3) berücksichtigt werden.
Auf den Widerspruch erfolgte durch Änderungsbescheid vom 03.03.2005 eine Anhebung der monatlichen Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 auf 216,22 EUR. Hierbei wurden (anteilige) Unterkunftskosten in Höhe von 533,03 EUR (710,70 EUR : 4 x 3) berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Widerspruch unter eingehender Begründung zum Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 zurückgewiesen.
Auf den Folgeantrag vom 02.05.2005, in dem Änderungen in den persönlichen Verhältnissen verneint wurden, erfolgte mit Bescheid vom 20.06.2005 die Weiterbewilligung von Leistungen in Höhe von 216,22 EUR für die Monate Mai und Juni 2005 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 533,03 EUR; für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 wurden Leistungen in Höhe von 115,19 EUR unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 432,00 EUR gewährt.
Mit dem Widerspruch rügte der Kläger zu 1) die Absenkung der Unterkunftskosten ab Juli 2005. Unklar sei, wie die Angemessenheitsgrenze ermittelt worden sei. Seit er mit der Klägerin zu 2) in deren Haus wohne, habe er sich bis zum 31.12.2004 zu 50 v.H. an den anfallenden Kosten für das Hausdarlehen und die Nebenkosten beteiligt. Die Klägerin zu 2) sei nicht (mehr) bereit, ihn zu unterstützen. Das bloße Zusammenleben zweier Menschen stelle keine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwischen den Klägern bestehe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, was der Kläger zu 1) in seinem Antrag bestätigt habe; auch im Folgeantrag seien keine Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemach...