Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Nichterfüllung der Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses. Freistellung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. keine Fiktion gem § 7 Abs 3 SGB 4
Leitsatz (amtlich)
1. Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen fehlender Erfüllung der notwendigen Anwartschaftszeit.
2. Die Unerheblichkeit einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses für bis zu einem Monat nach § 7 Abs 3 SGB 4 in Bezug auf den fingierten Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 28.08.2012 im Hinblick auf die Frage, ob die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist.
Der Kläger arbeitete ab Mai 2006 bei der Firma (L) als Projektingenieur. Am 01.07.2011 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2012 wegen einer Weiterbildung aufgehoben wurde (Nr 1). Sofern eine Weiterbeschäftigung bis 30.09.2012 auf einem anderen Arbeitsplatz vereinbart werde, verliere die Vereinbarung ihre Gültigkeit (Nr 2). Ab 01.08.2011 bis zu seinem Ausscheiden erhalte der Kläger unbezahlten Urlaub und werde ohne Bezahlung freigestellt (Nr 3). Schließlich habe er alle zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen (zB Schlüssel, Werksausweis, etc.) bis 31.07.2011 zurückzugeben (Nr 10). Für Abweichungen vom Aufhebungsvertrag, auch für die Bedingungen des Schriftformerfordernisses, sei die Schriftform erforderlich (Nr 13).
Am 01.08.2011 nahm der Kläger ein Masterstudium in den USA auf, welches er am 15.08.2012 abschloss. Am 23.08.2012 kehrte er nach Deutschland zurück und meldete sich am 28.08.2012 bei der Beklagten arbeitsuchend. Für die persönliche Arbeitslosmeldung und die Beantragung von Alg ist auf dem Antragsformular der 04.09.2012 vermerkt. Mit Bescheid vom 04.10.2012 lehnte die Beklagte die Zahlung von Alg ab, da der Kläger die notwendige Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Er sei in den letzten zwei Jahren vor dem 04.09.2012 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei für ein Studium vom 01.08.2011 bis 30.09.2012 widerruflich freigestellt gewesen. Während der Freistellung seien jeweils 30 Tage als Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Er habe auch im November 2011 und März 2012 Einmalzahlungen von seinem Arbeitgeber erhalten, wofür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Auch diese Zeiten seien zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 zurück. Innerhalb der Rahmenfrist könnten nur 338 Kalendertagen (28.08.2010 bis 31.07.2011) berücksichtigt werden. Die während der Freistellung zugeflossenen Zahlungen des Arbeitgebers führten, auch wenn sie versicherungspflichtig gewesen sein sollten, nicht dazu, dass die Monate, in denen die Zahlungen erfolgt seien, als anwartschaftsbegründend anzusehen seien. Der Arbeitgeber habe in der Arbeitsbescheinigung hinter dem jeweiligen Eintrag nochmals ausdrücklich dokumentiert, dass im Zuflussmonat die Zahlung des Arbeitsentgelts unterbrochen gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Das Arbeitsverhältnis sei ab 01.08.2011 fortlaufend für das Kalenderjahr 2011 unterbrochen gewesen, weshalb der Monat August zu berücksichtigen sei. Nur die über einen Monat hinausgehende Unterbrechungszeit sei außer Acht zu lassen. Es habe sich nicht um eine unwiderrufliche Freistellung gehandelt. Auf den Wiedereinstellungsanspruch sei ebenso verzichtet worden, wie u.a. auf die Schlüsselrückgabe. Aus Nr 2 des Aufhebungsvertrages folge der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, da der er nach Abschluss des Studiums einen seinen Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz angestrebt habe. Insofern habe das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2012 nicht festgestanden. Er stehe schließlich noch auf der Mitarbeiterliste der Firma und sei noch im Besitz eines gültigen Betriebsausweises. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2013 abgewiesen. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit bestehe kein Anspruch auf Alg. Es seien maximal 338 Kalendertage als versicherungspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen. Der August 2011 bleibe außen vor, weil eine vorübergehende tatsächliche Nichterbringung von Arbeit nur dann unschädlich für ein Beschäftigungsverhältnis bleibe, wenn die Beteiligten innerhalb eines absehbaren Rahmens die Beschäftigung wieder fortsetzen wollten. Für eine Unterbrechung hätte es einer tatsächlichen Wiederaufnahme der sozialversicherungspfli...