nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.04.2001; Aktenzeichen S 40 AL 927/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 21.01.2000 streitig.
Der am 1950 geborene Kläger war zunächst als Bühnenarbeiter, später ohne formelle Ausbildung als Beleuchter beschäftigt. Von 1980 an bezog der Kläger Leistungen der Beklagten und war zeitweise beruflich tätig. Zuletzt stand er vom 05.09. bis 31.10.1994 als Beleuchter bei der N.-GmbH in einem Arbeitsverhältnis.
Vom 29.09.1994 bis 11.06.1996 bezog er Krankengeld, vom 19.05.1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.03.1999 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 15.03.1999 Alhi.
Eine wegen des Ausscheidens des Klägers aus der Trainigsmaßnahme MOVE festgesetzte Sperrzeit ab 07.05.1999 wurde auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 10.12.1999 aufgehoben. Mit Bescheid ebenfalls vom 10.12.1999 hob die Beklagte jedoch die Bewilligung der Alhi mit Wirkung vom 30.06.1999 ganz auf, weil der Kläger ab diesem Tag der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe erklärt, dass er über die Vermittlungsmöglichkeiten nicht mehr der Arbeitsvermittlung sprechen möchte. Gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30.06.1999 hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Im Anschluss an die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 02.11.1999 unterstellte die Beklagte die Verfügbarkeit des Klägers und bewilligte ihm mit Bescheid vom 25.11.1999 Alhi ab 02.11.1999. Im November 1999 nahm der Kläger an der Trainingsmaßnahme MOVE teil.
Nach zwei Meldeaufforderungen zum 02. und 10.12.1999, denen der Kläger nicht nachkam, hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 03.12.1999 ganz auf (Bescheid vom 16.12.1999, Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000). Klage und Berufung waren erfolglos (S 40 AL 656/00; Urteil des Senats vom 27.03.2000, L 9 AL 175/01).
Am 21.01.2000 sprach der Kläger beim Arbeitsamt München persönlich vor und beantragte die Wiederbewilligung von Alhi. Nach einem Vermerk im Bewerberangebot vom 21.01.2000 war der Kläger nicht bereit, mit dem Arbeitsberater G. (G.) zu sprechen. Daher habe man ihm den Vordruck für den Alhi-Antrag nicht aushändigen können. Der Kläger sei von Herrn K. (K.) informiert worden, dass G. der Ansprechpartner sei. Daraufhin habe der Kläger das Arbeitsamt wutentbrannt verlassen.
Mit einem am 24.01.2000 beim Arbeitsamt eingegangenen Schreiben vom 21.01.2000 ersuchte der Kläger die Beklagte sinngemäß, ihm das Formular für den Leistungsantrag durch die Post zuzusenden und G. nicht als Ansprechpartner zu benennen. Über das Sozialamt sei er nur bis 14.01.2000 krankenversichert. Mit Schreiben vom 21.01.2000 übersandte die Beklagte dem Kläger das beantragte Formular. Nach Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht wies sie den Kläger darauf hin, so lange er nicht mit G. über Vermittlungsmöglichkeiten spreche, sei § 119 SGB III (Verfügbarkeit) nicht erfüllt, so dass jeder Leistungsantrag auf Alg/ Alhi abgelehnt werde.
Am 15.02.2000 gab der Kläger den ausgefüllten Antragsvordruck zurück. Mit Bescheid vom 23.02.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe erklärt, dass er nicht mit dem zuständigen Vermittler G. reden möchte. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 zurück, der dem Kläger am 15.05.2000 zugestellt wurde.
Hiergegen erhoben der Kläger und sein anwaltlicher Bevollmächtigter jeweils am 16.06.2000 Klage zum Sozialgericht München. Der vom Kläger für sein Einwurfeinschreiben verwendete Briefumschlag trägt den Poststempel des Postamtes München 80331 vom 13.06.2000. In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts machte er im Wesentlichen geltend, die Gründe, die ihn bewogen hätten, weiterhin nicht mit G. zu sprechen, seien die gleichen gewesen wie im Verfahren S 20 AL 656/00 (L 9 AL 175/01) über die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 03.12.1999. Danach lehne er G. wegen der von diesem zu verantwortenden Entscheidung über die Verfügbarkeit ab 30.06.1999 ab. Auch habe G. die Maßnahmen nicht aufgegriffen, die ihm von Frau B. (B.) in Aussicht gestellt worden seien.
In einem Schreiben vom 04.03.2001 beschrieb der Kläger unter anderem die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers G. ab 27.04.1999: Bei einem Termin am 21.06.1999 habe ihm G. mitgeteilt, Reha sei längst abgelehnt, obwohl ihm Frau B. am 15.06.1999 persönlich berufliche Reha zugesagt habe. Noch am 07.06.1999 habe G. von dem Reha-Antrag angeblich nichts gewusst. Mit Schreiben vom 24.06.1999 habe man ihm einen Vorstellungstermin bei einer Gemeinnützigen Arbei...