Verfahrensgang
SG Würzburg (Urteil vom 17.03.1981; Aktenzeichen S 7/Al 33/79) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.3.1981 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich beim Betrieb der Klägerin um einen Saisonbetrieb im Sinne des § 7 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetz (SchwbG) handelt.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Sand-, Kies- und Schotterwerkes. Ihre Produktion ist regelmäßig von Ende Dezember bis Anfang März eingestellt (SG-Akten Bl. 2). In der Anzeige gemäß § 10 Abs. 2 SchwbG für das Jahr 1977 gab die Klägerin an, daß die Zahl der Arbeitnehmer in den Monaten Januar bis Dezember 1977 zwischen 35 und 65 geschwankt habe. Der Ermittlung der Pflichtplätze legte sie 85 v.H. der Arbeitsplätze zugrunde.
Die Beklagte beanstandete die Anzeige durch Bescheid vom 1.6.1978. Nach ihrer Auffassung fehlt es an einer regelmäßig wiederkehrenden wesentlichen Erhöhung des Beschäftigungsstandes während einer bestimmten Jahreszeit infolge einer saisonbedingt verstärkten Betriebstätigkeit. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht hob den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides auf. Nach seiner Auffassung erfüllt die Klägerin die Merkmale eines Saisonbetriebes im Sinne des § 7 Abs. 2 SchwbG. Diese Vorschrift erläutere zwar den Begriff nicht. Ebenso fehle eine Definition zum gleichlautenden Begriff des § 22 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Auch der Bundesminister für Arbeit, und Sozialordnung habe noch keine entsprechende Verordnung erlassen. Es könne jedoch zumindest der Wortlaut des § 15 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung und des § 105 d Abs. 1 der Gewerbeordnung herangezogen werden. Danach seien Saisonbetriebe solche, die ihrer Art nach in gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich bzw. außergewöhnlich verstärkter Tätigkeit genötigt seien. Dieser Definition habe sich auch die Literatur zum Schwerbehindertengesetz angeschlossen. Solche Voraussetzungen träfen auf den Betrieb der Klägerin zu. Sie sei ganzjährig mit Ausnahme einer Winterpause mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sand-, Kies- und Schotter beschäftigt. Die Beschäftigungsausfälle seien witterungsbedingt. Denn das Material könne im Winter bei Frost, Kälte und Schnee nicht gewonnen werden. In den übrigen Monaten arbeite die Klägerin verstärkt. Eine solche regelmäßige Verstärkung ergebe sich – entgegen der Meinung der Beklagten – nicht nur bei einer wesentliche Erhöhung des Beschäftigungsstandes während saisonbedingter Arbeitsspitzen. Der Sinn des § 7 Abs. 2 SchwbG bestehe darin, Betrieben, deren Beschäftigtenzahl regelmäßig saisonalen Schwankungen unterworfen sei, Vergünstigungen zukommen zu lassen. Hierauf könne es keinen Einfluß haben, ob diese Schwankungen im Personalstand zum Ausdruck kämen. Auch die Auffassung der Beklagten, daß es auf den Produktionsausfall nicht ankomme, finde in der Literatur nur teilweise Zustimmung. Würde lediglich auf die Schwankungen des Personalstandes abgestellt, so würden diejenigen Arbeitgeber benachteiligt, die ihre Arbeitnehmer trotz der Produktionseinstellung weiter beschäftigten. Die Klägerin gehöre auch nicht dem Baunebengewerbe an, so daß die Eigenschaft als Saisonbetrieb im allgemeinen zu verneinen wäre.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung können saisonbedingte personelle Schwankungen nur dann zum Tragen kommen, wenn sie zu einer Benachteiligung der Arbeitgeber hinsichtlich der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe führten. Das sei aber nur beim Auftreten von kurzen Beschäftigungsspitzen der Fall. Träten dagegen überhaupt keine Schwankungen des Beschäftigungsstandes auf, oder seien geringe Schwankungen dadurch bedingt, daß es kurzfristig zu einer Verminderung des Personalstandes komme, so ergebe sich dadurch keinerlei Mehrbelastung für den Arbeitgeber. Es sei nicht ersichtlich, warum dem Arbeitgeber eine zusätzliche Entlastung bei der Feststellung der Arbeitsplätze zugute kommen sollte.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, daß der Betrieb der Klägerin die Merkmale eines Saisonbetriebes im Sinne des § 7 Abs. 2 SchwbG erfüllt.
§ 7 SchwbG regelt die Berechnung der Pflichtplätze für Schwerbehinderte. Die Absätze 2 und 3 enthalten Sondervorschriften für Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe. In Saisonbetrieben sind der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nur 85 v.H. der Arbeitsplätze zugrunde zu legen. Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der Pflichtplätze auf die Grundlage der mit Stammarbeitern besetzten Arbeitsplätze und 20 v.H. der Kampagne-Arbeitsplätze zu berechnen. Auf eine eigene Definition der Begriffe „Saisonbetrieb” und „Kampagnebetrieb” hat das Schwb...