Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus Drittstaaten bei der Anwendung bilateraler Sozialversicherungsabkommen
Leitsatz (amtlich)
Die Wartezeit für eine Rente (hier: Witwenrente) ist auch dann erfüllt, wenn die erforderliche Versicherungszeit beim jugoslawischen Versicherten erst durch zusätzliche Berücksichtigung jugoslawischer und österreichischer Zeiten erreicht wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art 1 Nr 13 Buchst d SozSichAbkZAbk AUT 3.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651609 |
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