Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus Drittstaaten bei der Anwendung bilateraler Sozialversicherungsabkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wartezeit für eine Rente (hier: Witwenrente) ist auch dann erfüllt, wenn die erforderliche Versicherungszeit beim jugoslawischen Versicherten erst durch zusätzliche Berücksichtigung jugoslawischer und österreichischer Zeiten erreicht wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art 1 Nr 13 Buchst d SozSichAbkZAbk AUT 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.04.1993; Aktenzeichen 5 RJ 60/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651609

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