nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.12.1998; Aktenzeichen S 32 KA 101/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger im 3. Quartal 1996 erbrachten schmerztherapeutischen Leistungen nach den Nrn.422, 430, 431, 446 BMÄ/E-GO sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen nach Nr.450 BMÄ/E-GO als für einen Orthopäden fachfremd abgesetzt werden durften. Der Streitwert beläuft sich nach den Berechnungen des Senats auf DM 14.261,89.
Der Kläger nahm im streitgegenständlichen Zeitraum als Orthopäde in B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 20. Januar 1997 stellte die Beklagte die Honorarabrechnung des Klägers für das 3. Quartal 1996 richtig. Sie setzte u.a. in 30 Fällen 92-mal Leistungen nach Nr.422 BMÄ/E-GO, in 61 Fällen 173-mal Leistungen nach Nr.430 BMÄ/E-GO, in 39 Fällen 91-mal Leistungen nach Nr.431 BMÄ/E-GO, in 31 Fällen 86-mal Leistungen nach Nr.446 BMÄ/E-GO und in 16 Fällen 40-mal Leistungen nach Nr.450 BMÄ/E-GO im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 430, 431 BMÄ/E-GO ab. Zur Begründung der Absetzungen der Nrn.422, 430, 431 und 446 BMÄ/E-GO wurde angeführt, dass es sich um fachfremde Leistungen für das Gebiet Orthopädie handele. Die hier noch streitigen Absetzungen der Nr.450 BMÄ/ E-GO wurden damit begründet, dass die Hauptleistung fehle.
Seinen dagegen eingelegten Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, dass er seit Jahren schwerpunktmäßig auch Schmerztherapie betreibe. Er habe seit Jahren die schmerztherapeutischen Leistungen nach den Nrn.422, 430, 431 und 446 BMÄ/E-GO erbracht, die jetzt nicht mehr als fachgebietskonform anerkannt würden. Es gehöre zum Kernbereich orthopädischer Behandlung, die mit orthopädischen Leiden einhergehenden Schmerzen durch schmerzlindernde Maßnahmen zu behandeln. Die hier in Rede stehenden qualifizierten schmerztherapeutischen Leistungen seien keinesfalls fachfremd. Im Übrigen sitze der nächst erreichbare behandelnde Arzt, der solche Leistungen sachgerecht erbringen könne, in Würzburg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Absetzungen der Nrn. 430, 431, 422, 446 ff BMÄ/E-GO als gebietsfremde Leistungen seien zu Recht erfolgt. Nach einer Feststellung des Vorstands könnten von den Leistungen des Abschnitts D I (Anästhesien zur Schmerztherapie) nur die Nrn.415, 418, 419, 439, 443 und ggf. 450 BMÄ/E-GO dem Fachgebiet der Orthopädie zugeordnet werden, wobei die Nr.450 BMÄ/E-GO gemäß ihrer Leistungslegende nur im Anschluss an die Leistungen nach den Nrn.418, 430, 431, 439 und 442 BMÄ/E-GO berechnungsfähig sei. Nachdem die abgerechnete Hauptleistung abgesetzt worden sei, sei auch die Berichtigung der Nr.450 BMÄ/E-GO zu Recht erfolgt.
Gegen den am 22. Dezember 1997 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 22. Januar 1998 Klage zum Sozialgericht München erheben (Az.: S 32 KA 101/98). Zur Begründung ließ er mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 auf die Widerspruchsbegründung Bezug nehmen. Ergänzend wurde Folgendes ausgeführt: Weder die Analgesie eines Hirnnerven (422), noch die Sympatikusblockade (430, 431), noch die Katheter- bzw. die Medikamentenpumpe im Rahmen der Langzeitanalgesie (446 ff.) seien Leistungen, die bei Schmerzsymptomen, welche mit orthopädischen Krankheiten einhergingen, nicht geeignet wären, dem Patienten zumindest Schmerzlinderung zu verschaffen. Bis zum Quartal IV/95 seien die streitigen Leistungen beanstandungsfrei als fachgebietskonform erbracht und abgerechnet worden. Es sei nicht erkennbar, dass sich seither die Weiterbildungsordnung oder die Richtlinien zur Weiterbildungsordnung geändert hätten. Nach Nr.27.1, 7. Spiegelstrich, gehöre zur Orthopädie die Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes. Nach Nr.27 der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (1.1 9.Spiegelstrich) gehöre die selbständige Durchführung spezieller Injektionstechniken einschließlich diagnostischer und therapeutischer Injektionsverfahren der Schmerztherapie in 150 Fällen zum Weiterbildungskatalog. Daraus ergebe sich zwingend, dass schmerztherapeutische Injektionsverfahren zu den Leistungen gehörten, die ein Facharzt für Orthopädie im Rahmen seiner gebietskonformen Tätigkeit erbringen dürfe.
In der mündlichen Verhandlung wurde auf Frage noch ergänzend ausgeführt, dass der Kläger im Quartal 3/96 gewusst habe, dass der Vorstand die Nichtabrechenbarkeit der streitgegenständlichen Gebührenordnungsziffern mit der Fachfremdheit dieser Leistungen für Orthopäden begründet hätte.
Der Kläger beantragte, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1997 sowie die Maßnahmen der Beklagten im Rahmen rechnerischer und sachlicher Richtigstellung...