Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Altersrentenbezug der gesetzlichen Rentenversicherung. Verlängerung des Fünfjahreszeitraums
Orientierungssatz
Nach Ansicht des Senats ist die Regelung in § 13 Abs 2 Nr 8 in dem der Streckungstatbestand zur Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes erweitert wird um Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist, auch für mitarbeitende Familienangehörige analog anzuwenden, vor allem, wenn diese ihre Leistung aus der gesetzlichen Rente verwirklicht haben (hier: Bezug einer Altersrente für Frauen und dadurch Nichterfüllung des Aufschubtatbestandes des § 13 Abs 2 Nr 1 ALG bzw § 43 Abs 4 Nr 1 SGB 6).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1935 geborene Klägerin war als mithelfendes Familienmitglied im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders A. H. bis 28.02.1995 beschäftigt. Nach den Unterlagen der Beklagten war sie ab 01.10.1972 bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse als mitarbeitende Familienangehörige bis 1987 versichert, jeweils unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit im Winter. Am 10.01.1986 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, dass ab Januar 1986 als mitarbeitende Familienangehörige Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe. Die Beiträge wurden laufend ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufgabe der Beschäftigung 1995 entrichtet.
Ein Antrag der Klägerin auf Altersrente ab dem 65. Lebensjahr wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.05.2000 wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt. Hierbei seien Beiträge ab 01.05.1979 berücksichtigt, so dass sich insgesamt 176 Monate statt der erforderlichen 180 Monaten ergeben. Der Bescheid enthält den Zusatz, es werde überprüft, ob eventuell ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe, zu diesem Zweck solle die Klägerin Nachweise über den derzeitigen Gesundheitszustand übersenden.
Mit Formblatt stellte die Klägerin am 30.06.2000 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab dabei an, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben. Seit 01.03.1995 bezieht sie Altersrente für Frauen.
Die Beklagte beauftragte Dr. B. mit der Untersuchung der Klägerin. Dabei wurden eine arterielle Hypertonie, ein LWS-Syndrom bei leichter Fehlstatik und degenerativen Veränderungen sowie als Nebenleiden ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI, weil sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit der unzutreffenden Beurteilung der Leistungseinschränkung. Auf Grund erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden und Veränderungen am linken Knie sei es ihr nicht mehr möglich, vollschichtig sowohl als mithelfende Familienangehörige als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen zu erbringen. Nach Auffassung des behandelnden Hausarztes sei sie erwerbsunfähig.
In Auswertung der Unterlagen der behandelnden Ärzte kam der Ärztliche Dienst der Beklagten zum Ergebnis, dass die Klägerin nur noch drei Stunden bis unter sechs Stunden seit 30.05.2001 tätig sein könne, da eine Verschlechterung durch die vorgelegten Befunde nachgewiesen sei.
Die interne Überprüfung der Voraussetzungen ergab, dass § 13 Abs.1 Nr.2 ALG nicht erfüllt sei, da ausgehend von einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Mai 2001 keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren zurückgelegt wurden, da der letzte Beitrag im Februar 1995 entrichtet wurde. Die - analoge - Berücksichtigung eines Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 ALG sei nicht möglich, auch der Bezug der Altersrente für Frauen von der LVA Niederbayern/Oberpfalz könne nicht als Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 Nr.1 ALG bzw. Abs.2 Nr.6 ALG gewertet werden. Es bestehe als Rentner zwar Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI, dieser Begriff setze aber logisch voraus, dass neben dem Bezug der Altersrente eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Bezug genommen wurde diesbezüglich auf ein Rundschreiben (Nr.179/95) des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen aus dem Jahre 1995.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2002 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nun zwar Erwerbsminderung im Sin...